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Kinder- und Jugendschutz: Was tun bei Kindeswohlgefährdung?Neue Kooperationsvereinbarung geschlossen

Die KV RLP hat zum 1. Januar 2026 gemeinsam mit dem Städtetag und dem Landkreistag Rheinland Pfalz eine neue Kooperationsvereinbarung nach § 73c SGB V geschlossen. Ziel ist es, die vertragsärztliche und -psychotherapeutische Versorgung bei möglichen Kindeswohlgefährdungen weiter zu stärken und die Zusammenarbeit mit den Jugendämtern zu verbessern. Grundgedanke dabei ist eine gemeinsame Verantwortung aller Beteiligten für einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz.

Vorgehen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung

Werden Ärztinnen oder Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt, sollten sie die Situation mit dem Kind bzw. der oder dem Jugendlichen sowie den Erziehungsberechtigten besprechen und auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen hinwirken. Kann die Gefährdung nicht abgewendet werden und erscheint ein Tätigwerden des Jugendamts notwendig, dürfen Praxen dieses informieren. Die Betroffenen sollten darüber vorab in Kenntnis gesetzt werden, sofern dadurch der Schutz des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Meldungen ans Jugendamt

Für Meldungen ans Jugendamt nutzen Praxen das vereinbarte Meldeformular. Die Leistung kann einmal pro Behandlungsfall über die GOP 01681 EBM abgerechnet werden. Das Jugendamt bestätigt im Anschluss den Eingang der Meldung, benennt eine Ansprechperson und gibt zeitnah Rückmeldung, ob eine Gefährdung gesehen wird und ob Maßnahmen eingeleitet wurden. In akuten Situationen soll das Jugendamt nach Möglichkeit persönlich, telefonisch oder elektronisch (unter Beachtung des Datenschutzes) informiert werden. In diesem Fall reichen Praxen das Meldeformular im Anschluss nach.

Abrechnung von Fallbesprechungen

Wird auf Initiative des Jugendamts eine Fallbesprechung durchgeführt, kann diese persönlich, telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Je vollendete 10 Minuten können Praxen die GOP 01682 EBM bis zu achtmal pro Krankheitsfall abrechnen. Bei Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters ist zusätzlich der Zuschlag im Rahmen der GOP 01450 EBM abrechenbar.

Beratung und Unterstützung für Praxen

Die Jugendämter stehen Praxen sowohl für fallbezogene als auch für allgemeine Fragen zur Verfügung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Beratung durch eine Fachkraft zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Eine gute und verlässliche Kommunikation zwischen Praxis und Jugendamt bildet die Grundlage für einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz.

Video: Die erschütternde Wahrheit über Kinderschutz in Deutschland

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