Die Kosten für eine Lebendorganspende im ambulanten Bereich (Voruntersuchung und Nachsorge) werden grundsätzlich über den Kostenträger der Empfängerin bzw. des Empfängers abgerechnet und vergütet. Dem Kostenträger der Organspenderin bzw. des Organspenders entstehen hierbei keine Kosten.
So rechnen Sie diese Fälle korrekt ab:
- Weiteren Behandlungsschein anlegen
Legen Sie einen weiteren Behandlungsschein mit den Daten der Organempfängerin oder des Organempfängers in Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) an. - Abrechnung
Auf diesem Behandlungsschein werden alle notwendigen Gebührenordnungspositionen (GOP), für die Voruntersuchung oder auch Nachsorge, dokumentiert und am jeweiligen Behandlungstag abgerechnet. - Kennzeichnung
Diesen Behandlungsschein kennzeichnen Sie mit der speziellen Abrechnungsnummer 99300 an einem beliebigen Behandlungstag.
Durch die Kennzeichnung des Behandlungsscheins mit der speziellen Abrechnungsnummer 99300, kann beispielsweise die Grundpauschale erneut berechnet werden.