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Keine rückwirkende Ausstellung von RezeptenVerordnungshinweis

Die KV RLP erhält in regelmäßigen Abständen Anfragen ihrer Mitglieder bezüglich des Umgangs mit Rezeptanforderungen durch Dritte, beispielsweise Wundmanager, Diätassistenten und Sanitätsdienste. 

Die Anforderungsschreiben dieser Dritten stellen grundsätzlich nur eine Empfehlung dar. Die Entscheidung über die Therapie und Verordnung sowie die damit verbundene Verantwortung verbleiben in ärztlicher Hand.

Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit

Gemäß § 12 SGB V ist die Wirtschaftlichkeit bei Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verpflichtend. Ärztinnen und Ärzte haben die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, auch bei Anforderungen durch Dritte oder bei Weiterführung von Therapien anderer Kolleginnen und Kollegen. Im Falle einer Regressanforderung liegt die Verantwortung bei der verordnenden Ärztin beziehungsweise dem verordnenden Arzt.

Rezeptanforderung durch Dritte

Die nachträgliche Anforderung von Rezepten durch Dritte, wie beispielsweise Blisterzentren, Apotheken oder Pflegeheime, ist nicht zulässig. Gemäß § 73 SGB V dürfen Rezepte nur vom behandelnden Arzt ausgestellt werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Verordnung unterliegt der ärztlichen Therapiehoheit.  Diese Regelung stellt sicher, dass die medizinische Versorgung im Einklang mit den individuellen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten erfolgt und die Qualität der Therapie gewährleistet bleibt.

Kontakt

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