Mit dem Urteil (AZ: BVerwG 3 C 2.24) vom März 2026 und der Begründung vom Juli 2026 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Herstellung von Rezepturen bzw. Defekturen für den Sprechstundenbedarf (SSB) durch Apotheken unzulässig sind.
Patientenindividuelle Rezepturen
Notwendige Rezepturen können unter Beachtung der Arzneimittel-Richtlinie und der GKV-Erstattungsfähigkeit patientenindividuell gegebenenfalls verordnet und zur Behandlung mitgebracht werden. Bitte beachten Sie, dass die GKV in der Regel nur rezeptpflichtige Rezepturen übernimmt.
Falls möglich, sollten Sie Fertigarzneimittel bevorzugen, sofern diese verfügbar und im SSB abrechenbar sind.
Über die Auswirkungen, Maßnahmen und Alternativen befindet sich die KV RLP im Austausch mit der für den Sprechstundenbedarf zuständigen Krankenkasse AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. Wir halten Sie über das Ergebnis auf dem Laufenden.