Seit dem 1. Oktober 2025 sind die Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kapitels 3 sowie die hausärztlichen Hausbesuche (GOP 01410 bis 01413 sowie 01415) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) entbudgetiert.
Das bedeutet, dass diese Leistungen nicht mehr der mengenmäßigen Budgetierung unterliegen und somit zum vollen Orientierungswert vergütet werden. Das Vergütungsniveau ist somit dem extrabudgetärer Leistungen gleichgestellt.