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Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen ab 1. Oktober 2025Klarstellung

Seit dem 1. Oktober 2025 sind die Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kapitels 3 sowie die hausärztlichen Hausbesuche (GOP 01410 bis 01413 sowie 01415) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) entbudgetiert.

Das bedeutet, dass diese Leistungen nicht mehr der mengenmäßigen Budgetierung unterliegen und somit zum vollen Orientierungswert vergütet werden. Das Vergütungsniveau ist somit dem extrabudgetärer Leistungen gleichgestellt.

Wichtig

Die Entbudgetierung betrifft ausschließlich die Vergütungssystematik des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM), nicht jedoch die Plausibilitätsprüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch die Begrenzungsregelungen des EBM, zum Beispiel das Gesprächsbudget gelten weiterhin.

Aktuelle Anfragen zeigen, dass die Entbudgetierung Missverständnisse hinsichtlich der Plausibilitätsprüfungen nach sich ziehen können. Vereinzelt war bei einigen Mitgliedern davon ausgegangen worden, dass entbudgetierte Leistungen nun beliebig häufig angesetzt werden könnten. Dies ist jedoch nicht zutreffend.

Die Plausibilitäts- und Zeitprofilprüfungen nach § 106d SGB V in Verbindung mit den Prüfzeiten des Anhang 3 des EBM gelten weiter.

Was bedeutet das konkret?

  • Auch entbudgetierte Leistungen unterliegen weiterhin den Prüfzeiten gemäß Anhang 3 des EBM.
  • Überschreitungen der Aufgreifkriterien hinsichtlich der täglichen oder quartalsbezogenen Arbeitszeiten können nach wie vor Auffälligkeiten im Zeitprofil verursachen.
  • Ein erhöhtes Zeitprofil oder auffällige Abrechnungssteigerungen können zu Plausibilitätsprüfungen führen, auch wenn die Leistungen entbudgetiert sind.
  • Die Entbudgetierung rechtfertigt keine zeitlich oder medizinisch nicht nachvollziehbare und somit implausible Leistungsausweitung.

Bitte beachten Sie, dass trotz Entbudgetierung weiterhin ein plausibles Leistungsverhalten erforderlich ist. Dokumentieren Sie erbrachte Leistungen nachvollziehbar und zeitgerecht, insbesondere bei erhöhtem Patientenaufkommen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen weiterhin, ob die dokumentierten Leistungen im vermuteten Zeitrahmen realistisch erbracht werden konnten.

Kurz gesagt

Entbudgetierung bedeutet volle Vergütung – nicht aber unbegrenzte Abrechnung. Die zeitlichen und inhaltlichen Plausibilitätsprüfungen bleiben bestehen.

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