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Impfstoffbestände: bis zum 15. Juli an die KV RLP meldenIm Mitgliederbereich

Für viele Arztpraxen ist es eine lästige, aber doch notwendige Pflicht: Bis zum 30. Juni 2025 müssen sie die vorhandenen Impfstoffe prüfen und bis spätestens zum 15. Juli 2025 an die KV RLP melden. Um die Zahlen der Inventurliste nicht zu verfälschen, empfiehlt die KV RLP, am 30. Juni 2025 keine Impfstoffe zu verordnen.

So gehen Sie vor

  • Am 30. Juni werden alle Impfdosen gezählt, die sich im Kühlschrank der Praxis befinden.
  • Relevant sind diejenigen Impfstoffe, die über den Sprechstundenbedarf (SSB) angefordert wurden und die weiterhin bei gesetzlich Versicherten verwendet werden können.
  • ACHTUNG: COVID-19-Impfstoffdosen werden nicht gezählt!
  • ACHTUNG: Influenza-Impfstoffdosen werden nicht gezählt, sind aber prüfrelevant!
  • Das Inventurergebnis wird über den Mitgliederbereich der KV RLP eingegeben:

    Die Anmeldung erfolgt über Ihre LANR. Über “Verordnung > Impfstoffinventur” können Sie nach Eingabe der (Haupt-)Betriebsstättennummer (BSNR) die Bestände der einzelnen Impfstoffe direkt in die dort bereitgestellte Tabelle eingeben. Über den Button “Inventurliste senden” wird die ausgefüllte Liste online an die KV RLP geschickt. Praxen können sich über den Button “Download PDF für 2025” eine Kopie der Inventurliste erstellen. Dies ist empfehlenswert, um bei eventuellen Rückfragen die entsprechenden Unterlagen direkt zur Hand zu haben.

Gut zu wissen

Die Meldung zum Stichtag 30. Juni ist verbindlich. Sollten Sie keine Inventurmeldung abgeben, wird der Impfstoffbestand Ihrer Betriebsstätte auf “Null” gesetzt. Sollten dennoch Impfstoffe in Ihrer Praxis vorrätig sein, die nicht gemeldet werden, kann eine Differenz entstehen, da die Anzahl der noch vorhandenen und gemeldeten Impfstoffdosen (zuzüglich der tatsächlich verimpften Dosen = abgerechnete GOP) der Anzahl der verordneten Impfdosen gegenübergestellt wird. Dadurch können gegebenenfalls Regressforderung durch die Kassenverbände entstehen.

Mögliche Fehlerquellen

  • Die KV RLP rät aus gegebenem Anlass dringend davon ab, Impfstoff-Verordnungen vor dem 30. Juni eines Jahres auszustellen, die erst nach dem 1. Juli – und somit in einem neuen Inventurjahr – beliefert werden können.
  • Impfstoff-Verordnungen vor dem 30. Juni (Inventur-Stichtag) werden von den Krankenkassen aufgrund des Ausstellungsdatums dem aktuellen Inventurzeitraum zugeordnet. Falls die Impfstoffe erst nach dem 1. Juli ausgeliefert werden, liegen sie noch nicht im Praxiskühlschrank und werden somit zur laufenden Inventur nicht mitgezählt. Dadurch ist die Inventur vermeintlich inkorrekt und folglich zu niedrig. Die Krankenkassenverbände könnten daraus folgend Rückforderungsansprüche generieren.

    In solchen Fällen ist eine telefonische Vorbestellung empfehlenswert, so dass das Ausstellen der ärztlichen Verordnung sowie die Auslieferung der Impfstoffe im gleichen Quartal erfolgen. Bitte beachten Sie diese Vorgehensweise und nehmen Sie insbesondere zwischen dem zweiten und dritten Quartal eines Jahres keine quartalsübergreifenden Bestellungen vor.

Keine Impfstoff-Restbestände vorhanden

Falls überhaupt keine Impfstoffe vorhanden sind, können Sie das entsprechende Feld über der Inventurliste anklicken. Anschließend auf “Meldung senden” klicken. Sie können sich über den Button “Zum Ausdrucken für Ihre Unterlagen” eine Kopie der Inventurliste erstellen.

MVZ oder (überörtliche) BAG

Bitte achten Sie darauf, dass nur eine Gesamtinventurliste (BSNR und NBSNR) an die KV RLP übermittelt wird.

Ausfüllen der Inventurliste durch Mitarbeitende

Mitarbeitende haben in der Regel keinen Vollzugriff auf den gesamten Mitgliederbereich inklusive Honorar. In diesem Fall müssen Sie unter “Berechtigungen” beim Punkt “Verordnung und Statistik” einen Haken setzen. Vor der Übermittlung muss die Freigabe durch die verantwortliche Ärztin oder den verantwortlichen Arzt über den entsprechenden Button bestätigt werden.

Praxisurlaub

Ist die Praxis beispielsweise wegen Urlaubs über den 30. Juni 2025 geschlossen, empfiehlt die KV RLP folgende Vorgehensweise: Zählen und übermitteln Sie die über den Sprechstundenbedarf (SSB) zulasten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland bezogenen Impfdosen am letzten Arbeitstag. So ist nach dem Praxisurlaub ein Weiterimpfen ohne mühsames Rückrechnen möglich. Das Portal zur Eingabe ist ab dem 16. Juni 2025 für Sie geöffnet. Um die Zahlen der Inventurliste nicht zu verfälschen, empfiehlt die KV RLP, möglichst am 30. Juni 2025 keine Impfstoffe zu verordnen.

Impfungen ab dem 1. Juni 2025

Neue Vergütung und Bezug über Sprechstundenbedarf für Meningokokken B Standardimpfung für Kinder | RSV für ältere Personen | Dengue-Fieber

Ab dem 1. Juni 2025 werden die Impfstoffe gegen Meningokokken B, Respiratorisches Synzytial-Virus (RSV) und Dengue-Fieber – für nach Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie Berechtigte – über die KV RLP abgerechnet und die hierfür benötigten Impfstoffe über den Sprechstundenbedarf bezogen.

Wichtige Änderung bei Meningokokken B

Bisher konnte man den Impfstoff im Rahmen von Indikationen gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) über den SSB beziehen. Dies gilt ab dem 1. Juni 2025 auch für die Grundimmunisierung bei Kindern.

Hinweis

Bei der Impfinventur am 30. Juni 2025 sind alle Impfstoffdosen, die über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK RLP/Saarland bezogen wurden und sich noch im Kühlschrank der Praxis befinden, in der Inventurliste zu erfassen. Dies gilt auch für die vertraglich neu hinzugekommenen Impfstoffe. 

Kontakt

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