- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Aufnahme eines Abschnitts 31.8 in den EBM für Zuschläge bei der Durchführung von Leistungen aus dem Katalog der Hybrid-DRG 2026 bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Aufnahme neuer GOP 31950 bis 31997 als Zuschläge für ambulante Operationen bei der Durchführung von Leistungen des Hybrid-DRG-Leistungskatalogs
- Die Zuschläge können abgerechnet werden, wenn eine ambulante Operation gemäß EBM-Abschnitt 31.2 bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr durchgeführt wird und die Leistungslegende des Zuschlags den entsprechenden OPS-Kode enthält.
- Dazu sind in der Leistungslegende des Zuschlags alle OPS-Kodes des Hybrid-DRG-Leistungskatalogs genannt, die ebenfalls im Anhang 2 zum EBM gelistet sind, auch wenn es sich dabei teilweise um Verfahren handelt, die im Kindesalter nur selten durchgeführt werden.
- Die Abrechnung der Operations- und Anästhesieleistungen sowie der mit der Operation zusammenhängenden Leistungen erfolgt nach den Regularien des EBM im Rahmen der gesamtvertraglichen Abrechnung. Laborleistungen und Sachkosten bleiben damit zusätzlich berechnungsfähig.
- Aus systematischen Gründen ist der Zuschlag ausschließlich auf die jeweils zutreffende GOP für die ambulante Operation nach Abschnitt 31.2 über den EBM berechnungsfähig. Erfolgt die Leistung unter Anästhesie gemäß Abschnitt 31.5.3 EBM, ist der Zuschlag im Innenverhältnis zwischen Operateur und Anästhesist aufzuteilen.