Auf Basis der neuen Gesetzgebung hat die Vertreterversammlung der KV RLP den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) angepasst. Das war nötig, da die gesetzgebende Instanz mit Wirkung zum 4. Quartal 2025 die Entbudgetierung bestimmter hausärztlicher Leistungen beschlossen hat. Betroffen sind die Leistungen des Kapitels 3 EBM und Hausbesuche nach den GOP 01410 bis 01413 sowie 01415, welche rund 94 Prozent des Leistungsspektrums einer durchschnittlich tätigen Hausarztpraxis ausmachen.
Entbudgetierung bedeutet, dass die erbrachten Leistungen von den Krankenkassen garantiert mit dem Orientierungswert und damit mit den im EBM hinterlegten Beträgen in Euro vergütet werden. Für die weiterhin budgetären hausärztlichen Leistungen außerhalb des Kapitels 3 EBM, zu denen unter anderem die Sonografie, die Allergologie, die Psychosomatik und die Schmerztherapie zählen, besteht diese Garantie nicht.
Die Anpassungen im Einzelnen
Für die entbudgetierten Leistungen wird ein eigener Grundbetrag “Hausarzt-MGV” nach den Vorgaben der KBV gebildet. Für diese Leistungen entfallen sämtliche bisherige Mengenbegrenzungen des HVM, sodass eine Vergütung mit dem Orientierungswert garantiert ist. EBM-Regelungen sowie Begrenzungen durch Jobsharing sind von der Entbudgetierung nicht betroffen, sodass beispielsweise die Obergrenze für problemorientierte Gespräche (GOP 03230 EBM) bestehen bleibt. Ebenso wurde in den HVM der Mechanismus aufgenommen, nach dem die KV RLP Nachforderungen an die Krankenkassen stellen kann, um diese Leistungen zu festen Preisen zu vergüten.
Für die übrigen hausärztlichen Leistungen wurden ebenfalls neue Regelungen geschaffen. Hier wurden die Regelungen der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte übernommen. Die Praxisbudgets werden aufgelöst, sodass für diese nicht entbudgetierten Leistungen ein für alle Hausärztinnen und Hausärzte geltender variabler Punktwert je Quartal ermittelt wird. Ebenso entfällt die Regelung zur übermäßigen Ausdehnung. Diese sah eine Begrenzung des Wachstums einer Praxis oberhalb des doppelten Arztgruppenschnitts vor.
Entsprechend der KBV-Vorgaben werden Laborsachkostenpauschalen auf Muster 10A aus dem Grundbetrag des beauftragenden Versorgungsbereichs finanziert. Diese Stelle ist im HVM präzisiert, um die Konsistenz zwischen KBV-Vorgaben und HVM klarer darzustellen. Weiterhin mussten aufgrund der oben beschriebenen Entbudgetierung einige redaktionelle Anpassungen und Anpassungen in der Nummerierung des HVMs vorgenommen werden.
Vorprüfung nutzen
Um die genauen Auswirkungen auf die Leistungsdaten Ihrer Praxis zu erfahren, empfiehlt die KV RLP, regelmäßig die CON-Datei zur Vorprüfung zu übermitteln. So erhalten Sie in Echtzeit eine Prüfung gegen die Begrenzungsregeln im EBM und die damit verbundenen sachlich-rechnerischen Korrekturen. Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen wird zeitgleich eine Honorarsimulation für Ihre Praxis erzeugt.