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Hilfsmittelversorgung: schnellerer VersorgungsprozessVerordnung per Video

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) Änderungen vorgenommen, die den Verordnungs- und Genehmigungsprozess bei der Hilfsmittelversorgung von Menschen mit komplexen Schädigungen beschleunigen soll. Die meisten Anpassungen haben klarstellenden Charakter und betreffen insbesondere die Themen Stärkung der Teilhabe als auch die Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (MD). Hinzukommen redaktionelle Änderungen sowie die Verordnungsmöglichkeit per Video.

Die wichtigsten Klarstellungen in der HilfsM-RL:

§ 3 Versorgungsanspruch

Zum Fördern einer selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und spezifischen Bedarfen besteht ein Anspruch auf behinderungsausgleichende Hilfsmittel gegenüber den Krankenkassen. Sie sollen dadurch in die Lage versetzt werden Grundbedürfnisse des täglichen Lebens selbständig verrichten zu können, wenn es sich dabei nicht um Leistungen anderer Leistungsträger handelt (zum Beispiel Leistungen der sozialen Teilhabe oder Teilhabe am Arbeitsleben).

§ 5 Maßgaben der Krankenkassen und Zusammenwirken weiterer Beteiligter

Nach § 5 können Krankenkassen in geeigneten Fällen die Hilfsmittelversorgung – vor einer Bewilligung – durch den Medizinischen Dienst (MD) prüfen lassen. Der G-BA hat hierzu ergänzt, dass der MD in solchen Fällen die Versicherten beraten muss. Weicht das Ergebnis des Gutachtens von der Hilfsmittelverordnung ab, hat der MD dies der verordnenden Person mitzuteilen. Mit Einverständnis der oder des Versicherten kann die verordnende Person die wesentlichen Gründe, die zu dem Ergebnis geführt haben, beim MD erfragen. Dieser ist dann zur Übermittlung verpflichtet. Darüber hinaus sind die Vorgaben des Bundesmantelvertrag-Ärzte hinsichtlich der Zusammenarbeit aller Beteiligten zu beachten. Allerdings ist der MD nicht berechtigt in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

§ 6 Allgemeine Verordnungsgrundsätze

Zur Ermittlung des Hilfsmittelbedarfs ist es möglich, Fremdbefunde oder Teilhabepläne heranzuziehen. Die Verordnung kann im Rahmen einer unmittelbaren oder mittelbaren (Videosprechstunde) persönlichen Konsultation erfolgen.

Verordnung per Video

Eine Verordnung per Video ist nur zulässig, wenn die zur Verordnung berechtigte Person*

  • die erkrankte Person und deren Gesundheitszustand persönlich kennt sowie
  • die verordnungsrelevante Diagnose und/oder
  • die funktionellen/strukturellen Schädigungen und alltagsrelevanten Einschränkungen der  Aktivitäten und der Teilhabe (gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die im persönlichen Kontakt festgestellt wurden.
  • Darüber hinaus darf die vorliegende Erkrankung eine Hilfsmittel-Verordnung per Video nicht ausschließen.

Weitere Aspekte

  • Die Entscheidung über die Möglichkeit einer Videosprechstunde trifft die zur Verordnung berechtigte Person.
  • Lassen sich die Verordnungsvoraussetzungen im Rahmen der Videosprechstunde nicht sicher beurteilen, ist von einer Hilfsmittelverordnung abzusehen und eine unmittelbar persönliche Untersuchung erforderlich.
  • Vor Beginn der Videosprechstunde ist die oder der Erkrankte auf die eingeschränkte Möglichkeit der Befunderhebung zum Zwecke der Hilfsmittelverordnung in der Videosprech-stunde hinzuweisen.
  • Praxen sind nicht verpflichtet, Videosprechstunden anzubieten. Weiterhin haben Versicherte keinen Anspruch auf eine entsprechende Verordnung.

Verordnung in Ausnahmefällen per Telefon

In Ausnahmefällen sind Folgeverordnungen auch nach einem telefonischen Kontakt
möglich. Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die oder der Verordnende hat sich zuvor persönlich oder per Videosprechstunde vom Gesundheitszustand der oder des Versicherten überzeugt.
  • Es sind keine weiteren verordnungsrelevanten Informationen zur Verordnung eines Hilfsmittels notwendig.

Sowohl bei einer Verordnung per Video als auch per Telefon haben die zur Verordnung berechtigten Personen die Authentifizierung der Versicherten sicherzustellen.

§ 7 Inhalt der Verordnung

Konkretisierende Unterlagen können die Hilfsmittelverordnung ergänzen. Hierbei ist das Angeben von versorgungsbegründeten Hinweisen auf spezifische Bedarfe möglich. Dies umfasst beispielsweise: maßgebliche Versorgungsziele, relevante Kontextfaktoren und Synergien sowie Ausführungen zu Funktionalitäten und wesentlichen Gebrauchsvorteilen und deren Auswirkungen auf die Versorgungziele.

§ 10 Informationspflichten

Erstmals besteht für die Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von ihrer Krankenkasse einen Teilhabeplan erstellen zu lassen. Zu den Voraussetzungen gehört, dass die Krankenkasse in diesem Fall der zuständige Rehabilitationsträger ist und es sich bei der Hilfsmittelversorgung um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt.

Der Beschluss ist am 16. Mai 2025 in Kraft getreten.

*Berechtigt sind auch weitere in der Praxis tätige ärztliche Kolleginnen und Kollegen mit Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation.

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