Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) den Empfehlungen der STIKO zur Herpes Zoster-Indikationsimpfung angepasst. Die Impfempfehlung zur Standardimpfung für Personen ab 60 Jahren bleibt unverändert.
Indikationsimpfung
Anspruch auf eine Impfung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen haben jetzt bereits Personen ab 18 Jahren, die infolge einer Grunderkrankung ein erhöhtes Risiko haben, an Herpes Zoster zu erkranken.
Dies betrifft Personen mit
angeborener bzw. erworbener, insbesondere einer iatrogenen Immundefizienz
schwerer Ausprägung einer chronischen Grunderkrankung, wie zum Beispiel mit oder nach
- hämatopoetischer Stammzelltransplantation (HSZT)
- zellbasierten Therapien
- solider Organtransplantation
- immunsuppressiver Medikation (zum Beispiel Rituximab, JAK-Inhibitoren, Anifrolumab [Typ-I-Interferonrezeptorblocker], zytostatische Chemotherapie)
- malignen neoplastischen Erkrankungen
- HIV-Infektion
- rheumatoider Arthritis
- systemischem Lupus erythematodes
- chronisch entzündlichen Darmerkrankungen
- chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) oder Asthma bronchiale
- chronischer Niereninsuffizienz
- Diabetes mellitus
Personen im Alter von 18 bis 59 Jahren mit leichten oder unkomplizierten sowie medikamentös gut kontrollierten Formen chronischer Grunderkrankungen sind nicht von der Impfempfehlung umfasst.
Impfschemata
Die Impfung soll zweimalig mit einem adjuvantierten Herpes Zoster-subunit-Totimpfstoff erfolgen. Dabei ist ein Mindestabstand von zwei bis maximal sechs Monate einzuhalten.
Serologische Vortestung
Vor einer geplanten immunsuppressiven Therapie oder Organtransplantation soll eine Vortestung auf Varizellen durchgeführt werden. Liegt eine Seronegativität vor, ist keine Impfung gegen Herpes Zoster empfohlen, stattdessen wird eine Impfung gegen Varizellen nach den Vorgaben der SI-RL empfohlen.
Verordnung
Für nach Anlage 1 der SI-RL anspruchsberechtigte GKV-Versicherte ist der Impfstoff über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK RLP/Saarland über Muster 16 (rosa Rezept) mit der Kostenträgerkennung 106 315 003 und Kennzeichnung der Felder 8 und 9 zu beziehen.
Der Beschluss ist seit dem 13. Februar 2026 in Kraft.