Verordnungsberechtigte Personen – Fernbehandlung
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind im Rahmen der Fernbehandlung (Videosprechstunde oder telefonischer Kontakt) auch dann verordnungsberechtigt, wenn in der jeweiligen Organisationsform auf die gemeinsame Patientendokumentation der gemeinschaftlich behandelten Person zugegriffen werden kann. Organisationsformen sind beispielsweise Berufsausübungsgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren oder ermächtigte Einrichtungen im Krankenhaus. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun in der Heilmittel-Richtlinie (HM-RL) ergänzend klargestellt.
Versicherten-Authentifizierung erforderlich
Eine Verordnung im Rahmen der Fernbehandlung kann nur erfolgen, wenn der Verordnerin oder dem Verordner die zu behandelnde gesetzlich versicherte Person unmittelbar persönlich bekannt ist und die Authentifizierung durchgeführt wurde. Die verordnungsrelevante Diagnose sowie die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit muss aus der gemeinschaftlichen Patientendokumentation hervorgehen. Weitere Änderungen des G-BA:
Jährliche ICD-Anpassung durch BfArm
Die jährliche ICD-Aktualisierung in der Heilmittel-Richtlinie erfolgt künftig durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Hintergrund ist die gesetzliche Zusammenführung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) mit dem BfArM im Jahr 2020.
Corona-Sonderregelungen gestrichen
Aufgrund der entfallenen Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgung) und der Überführung fast aller geschaffener Ausnahmen in die Regelversorgung, hat der G-BA die Corona-Sonderregelungen in § 2a der HM-RL gestrichen.
Der Beschluss ist seit dem 10. Mai 2025 in Kraft.