Besondere Verordnungsbedarfe
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbaren Diagnosen (ICD-10-Kodes), Diagnosegruppen des Heilmittelkataloges sowie weitere Hinweise und Spezifikationen für sogenannte „Besondere Verordnungsbedarfe“ (BVB) in einem Vertrag für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Heilmittel. Die Verordnungskosten für besondere Verordnungsbedarfe werden vor Einleitung eines Prüfverfahrens aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet.
Fristverlängerung
Bereits seit Januar 2020 sind Lipödeme der Stadien I bis III (ICD-10-Code: E88.20 - E88.22) in der Diagnoseliste „Besonderer Verordnungsbedarf“ aufgeführt, bisher befristet bis zum 31. Dezember 2025. Diese Frist wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert, Die Diagnoseliste (Anhang 1 zur Anlage 2 der Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen) wurde entsprechend angepasst.
Es handelt sich um eine vorläufige Fristverlängerung, da sich aus der Nachbeobachtungszeit der Erprobungsstudie „LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III“ möglicherweise noch weitere Erkenntnisse ableiten lassen könnten.
Liposuktion dauerhaft in Leistungskatalog aufgenommen
Hintergrund der Anpassung ist die dauerhafte Aufnahme der Liposuktion in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherungen auf Basis der Erprobungsstudie „LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III“.