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Heilmittel: besonderer VerordnungsbedarfAnpassung der Diagnoseliste zum 1. Januar 2026

Besondere Verordnungsbedarfe

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbaren Diagnosen (ICD-10-Kodes), Diagnosegruppen des Heilmittelkataloges sowie weitere Hinweise und Spezifikationen für sogenannte “Besondere Verordnungsbedarfe” (BVB) in einem Vertrag für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Heilmittel. Die Verordnungskosten für besondere Verordnungsbedarfe werden vor Einleitung eines Prüfverfahrens aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet.

Spezifizierung des ICD-Codes “Z98.8”

In der deutschen Version des ICD 10 GM 2026 wurde der ICD Code Z98.8 weiter spezifiziert und lautet nun:

  • “Z98.80 – Zustand nach herzchirurgischem Eingriff zur Korrektur und Palliation eines an-geborenen Herzfehlers” sowie
  • “Z98.88 – Sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen”

Anpassung in der Diagnoseliste

In der Diagnoseliste hat sich daher unter anderem in der Rubrik “Zustand nach operativen Eingriffen des Skelettsystems” der Sekundärcode in “Z98.88” geändert. Auch bei der Blankoverordnung im Bereich der Physiotherapie ist bei den ICD-Codes M24.41 und Z96.60 der Sekundärcode Z98.88 zusätzlich anzugeben. Die Angabe des zweiten ICD-Codes ist Voraussetzung für die Anerkennung als besonderer Verordnungsbedarf. 

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