Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die nicht mehr gültigen Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege (§ 1a) sowie die Sonderregelung zur COVID-19-Epidemie (§ 9) aus der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) gestrichen.
Klarstellung
Zudem hat der G-BA in der HKP-RL den Begriff “delegieren” durch “übertragen” ersetzt. Die Umbenennung verdeutlicht die bestehende Rechtslage und hat keine Auswirkung auf die bisherige Durchführungsverantwortung. Bei “übertragenen” Aufgaben liegt die Verantwortung für die Durchführung der verordneten behandlungspflegerischen Maßnahmen bei den Pflege(fach)kräften.
Neuaufnahme ins Leistungsverzeichnis
Nr. 32 | (POCT-)INR*-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie
Durch die neu aufgenommene Leistung der (POCT-)INR-Messung wird entsprechend geschulten Pflegefachkräften, die weitere Nutzung eines bereits vorhandenen Blutgerinnungs-Messgerätes gestattet.
Verordnungsfähig ist diese Leistung bei Personen die nach den Vorgaben des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses bereits mit einem ärztlich verordnetem Koagulometer ausgestattet sind, jedoch eine Selbstmessung nicht mehr durchführen können wegen
- hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit oder
- erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten oder
- starker Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder
- starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder
- Realitätsverlust
Die bestehende Einschränkung muss auf der Verordnung angegeben werden.
Weitere Anpassungen im Leistungsverzeichnis
Leistungsgruppe Nr. 6 | Absaugen
Die Leistungsgruppe 6 umfasst bereits alle Maßnahmen zum Absaugen. Eine gesonderte Aufführung der Leistung “Bronchialtoilette” ist daher entbehrlich. Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen in dieser Leistungsgruppe kann durch Pflegefachkräfte erfolgen. Die mittels Bronchoskop durchgeführte Bronchiallavage hingegen ist eine ärztliche Leistung, die nicht an Pflegefachkräfte übertragbar ist.
Leistungsgruppe Nr. 14 | Einlauf/Klistier/Klysma/ digitale Enddarmausräumung
Bei Personen mit neurogenen Darmfunktionsstörungen können jetzt Maßnahmen wie Einlauf, Klistier, Klysma oder digitale Enddarmausräumung bis zu einmal täglich (zuvor bis zu zweimal wöchentlich) verordnet werden.
Leistungsgruppe Nr. 16 | Infusionen, i.v.
Die intravenöse Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme sowie die arterielle und intrathekale Infusion sind keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Um zukünftig Missverständnisse zu vermeiden wird klargestellt, dass die alleinige parenterale Ernährung (inklusive der bedarfsabhängigen Zugabe von Vitaminen und Spurenelementen) sowie die alleinige Flüssigkeitssubstitution (zum Beispiel isotonische Kochsalzlösung) Leistungen der häuslichen Krankenpflege sein können.
Leistungsgruppe Nr. 26 | Medikamente (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen)
Die Maßnahme „Einreibungen“ (Leistungsnummer 26.2 - Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten) ist bei
- akuten posttraumatischen Zuständen,
- akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen,
- akuten wirbelsäulenbedingten Symptomen sowie
- akuten behandlungsbedürftigen Zuständen dermatologischer Erkrankungen
verordnungsfähig.
Durch die Ergänzung “akut behandlungsbedürftige Zustände” dermatologischer Erkrankungen wird verdeutlicht, dass der behandlungsbedürftige Zustand der dermatologischen Erkrankung für die Verordnung maßgeblich ist. Es muss sich also nicht um eine akut aufgetretene Erkrankung handeln. Somit kann diese Leistung auch bei chronischen Erkrankungen verordnet werden.
Der Beschluss ist seit dem 12. Dezember.2025 in Kraft.
*INR - International Normalized Ratio.:
Der INR ist ein Wert für die Gerinnungsdauer des Blutes. Er wird regelmäßig bei Menschen gemessen, die bestimmte Medikamente zur Gerinnungshemmung einnehmen.