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GOP 03230: richtig abrechnen und Regress vermeidenAlles Wichtige in der Übersicht

Im Zusammenhang mit der Abrechnung der Gebührenordnungsposition (GOP) 03230 kam es leider in letzter Zeit vermehrt zu Regressverfahren, teils mit Weitergabe an die Staatsanwaltschaft. Aus diesem Grund haben wir für Sie in der Übersicht noch einmal alles Wichtige rund um die Abrechnung zusammengefasst.

Abrechnung der GOP 03230 

Die GOP 03230 lässt sich nur abrechnen, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde. Sie setzt eine Mindestdauer von 10 Minuten voraus – erst dann ist die Abrechnung möglich, unabhängig von Budgetregelungen. Laut Präambel zu Kapitel 3.1 des EBM wird das Punktzahlvolumen der GOP 03230 budgetiert, nicht die Anzahl der Gespräche.

Budgetüberschreitung (Beispiel)

1.000 Behandlungsfälle mit einem Budget von 64.000 Punkten (1.000 x 64 Punkte):

  • Tatsächlich abgerechnete GOP 03230: 128.000 Punkte – die Punktzahl der GOP 03230 wird um den Faktor 0,5 reduziert.
  • Jede GOP 03230 wird mit 64 statt mit 128 Punkten vergütet. Bei Überschreitung des Gesprächsbudgets sinkt die Punktzahl, die Anzahl bleibt gleich. Diese fließt in das Tages- und Quartalsprofil ein.

Achtung

Auch entbudgetierte Leistungen unterliegen Prüfzeiten gemäß Anhang 3 des EBM. Überschreitungen der Arbeitszeiten können Auffälligkeiten im Zeitprofil verursachen. Ein erhöhtes Zeitprofil oder auffällige Abrechnungssteigerungen können wiederum Plausibilitätsprüfungen auslösen.

Eine Entbudgetierung rechtfertigt demnach keine unplausible Leistungsausweitung. Ein plausibles Leistungsverhalten bleibt erforderlich. Erbrachte Leistungen müssen grundsätzlich nachvollziehbar und zeitgerecht dokumentiert werden. Eine rein pauschale Angabe der GOP 03230 birgt immer eine Regressgefahr.

GOP 04230 und 04231 (ähnliche kinderärztliche Gespräche)

Die für die GOP 03230 beschriebenen Rahmenbedingungen gelten sinngemäß auch für das kinderärztliche Gespräch nach den GOP 04230 und 04231.

Regressummen

Die möglichen Regresssummen können die tatsächlich erhaltenen Summen deutlich übersteigen. Denn als KV RLP sind wir bei der Regressberechnung gesetzlich gezwungen, so zu rechnen, als ob alle abgerechneten Volumina unbudgetiert ausgezahlt worden seien.

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