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ePA: Erstbefüllung korrekt abrechnenGOP im Überblick

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein Kernstück der digitalen Versorgung. Damit Praxen die ePA-Erstbefüllung korrekt abrechnen können, müssen sie wissen, wann eine Erstbefüllung vorliegt und welche Bedingungen dafür gelten.

Was gilt als Erstbefüllung?

Eine Erstbefüllung liegt vor, wenn ein medizinisches Dokument erstmals aktiv in die ePA übertragen wird, wie zum Beispiel ein Arztbrief oder ein Befundbericht. Voraussetzung: Keine andere Ärztin, Psychotherapeutin oder Zahnärztin bzw. kein anderer Arzt, Psychotherapeut oder Zahnarzt hat zuvor in einer Praxis oder in einem Krankenhaus ein Dokument oder einen Befund eingestellt. Inhalte der elektronischen Medikationsliste wie zum Beispiel per eRezept übermittelte Arzneimittel zählen nicht dazu. Die Erstbefüllung ist somit sektorenübergreifend nur einmal pro Patientin und Patient abrechnungsfähig.

Ansonsten gilt: Die Erstbefüllung umfasst Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext. Für die Erstbefüllung dürfen keine zusätzlichen Daten erhoben oder medizinische Diagnostikleistungen veranlasst werden.

Liegt eine Erstbefüllung vor, kann diese mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 abgerechnet werden. Für weitere Befüllungen der ePA steht die GOP 01647 zur Verfügung – vorausgesetzt, es gab einen Arzt-Patienten-Kontakt, persönlich oder per Video. Ohne persönlichen oder videogestützten Kontakt ist stattdessen die GOP 01431 abrechnungsfähig.

Erstbefüllung: GOP 01648

  • nur abrechnungsfähig, wenn zuvor keine andere Ärztin, Psychotherapeutin oder Zahnärztin bzw. kein anderer Arzt, Psychotherapeut oder Zahnarzt in einer Praxis oder in einem Krankenhaus ein Dokument oder einen Befund eingestellt hat
  • sektorenübergreifend nur einmal pro Patientin bzw. Patient abrechnungsfähig
  • im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01647 abrechnungsfähig 
     im Arztfall nicht neben der GOP 01431 abrechnungsfähig

Weitere Befüllung: GOP 01647

  • Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, zu den GOP 01320 und 01321 (Ermächtigte), zur GOP 30700 (Grundpauschale Schmerztherapie) sowie zu Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen)
  • einmal pro Behandlungsfall abrechnungsfähig
  • im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648 abrechnungsfähig

Weitere Befüllung ohne persönlichen oder videogestützten Arzt-Patienten-Kontakt: GOP 01431

  • Zuschlag zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (haus- und fachärztliche Bereitschaftspauschale) oder 01820 (zum Beispiel Rezepte und Überweisungen unter anderem im Zusammenhang mit Empfängnisregelung) – im Arztfall nicht neben anderen als diesen GOP abrechnungsfähig
  • nur abrechnungsfähig, wenn keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale oder andere Leistungen im Arztfall abgerechnet werden
  • bis zu viermal pro Arztfall abrechnungsfähig
  • nicht mehrmals am selben Tag abrechnungsfähig

Weitere Informationen, Praxisbeispiele und technische Hinweise finden Sie auf der ePA-Themenseite der KBV.

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