Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein Kernstück der digitalen Versorgung. Damit Praxen die ePA-Erstbefüllung korrekt abrechnen können, müssen sie wissen, wann eine Erstbefüllung vorliegt und welche Bedingungen dafür gelten.
Was gilt als Erstbefüllung?
Eine Erstbefüllung liegt vor, wenn ein medizinisches Dokument erstmals aktiv in die ePA übertragen wird, wie zum Beispiel ein Arztbrief oder ein Befundbericht. Voraussetzung: Keine andere Ärztin, Psychotherapeutin oder Zahnärztin bzw. kein anderer Arzt, Psychotherapeut oder Zahnarzt hat zuvor in einer Praxis oder in einem Krankenhaus ein Dokument oder einen Befund eingestellt. Inhalte der elektronischen Medikationsliste wie zum Beispiel per eRezept übermittelte Arzneimittel zählen nicht dazu. Die Erstbefüllung ist somit sektorenübergreifend nur einmal pro Patientin und Patient abrechnungsfähig.
Ansonsten gilt: Die Erstbefüllung umfasst Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext. Für die Erstbefüllung dürfen keine zusätzlichen Daten erhoben oder medizinische Diagnostikleistungen veranlasst werden.
Liegt eine Erstbefüllung vor, kann diese mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 abgerechnet werden. Für weitere Befüllungen der ePA steht die GOP 01647 zur Verfügung – vorausgesetzt, es gab einen Arzt-Patienten-Kontakt, persönlich oder per Video. Ohne persönlichen oder videogestützten Kontakt ist stattdessen die GOP 01431 abrechnungsfähig.