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Elektronische Patientenakte: Nutzung ab heute verpflichtendWas ist einzupflegen?

Vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Praxen konnten die elektronische Patientenakte (ePA) seit einiger Zeit freiwillig einsetzen. Ab heute sind sie zur Nutzung der ePA gesetzlich verpflichtet. Das heißt, sie müssen eine Reihe von Daten einstellen, wenn sie diese in der aktuellen Behandlung erhoben haben und diese elektronisch vorliegen.

Voraussetzung ist immer, dass die Ärztin, der Arzt, die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut Zugriff auf die ePA hat. Praxen haben im Behandlungskontext standardmäßig Zugriff auf alle Inhalte der ePA einer Patientin bzw. eines Patienten, wenn dieser bzw. diese dem nicht widersprochen und auch nicht festgelegt hat, dass bestimmte Informationen nicht in der ePA erscheinen sollen. Der Behandlungskontext wird durch das Einstecken der eGK hergestellt. Auf diese Weise erhält die Praxis automatisch einen Zugriff auf die Inhalte der ePA für 90 Tage.

Diese Daten einpflegen

Laut Gesetz müssen die Praxen folgende Daten einpflegen:

  • Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
  • Laborbefunde
  • eArztbriefe

Darüber hinaus gibt es Informationen, die Praxen auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten einstellen müssen. Gesetzlich festgelegt sind unter anderem Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen, kurz DMP, eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie) sowie Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.

In Fällen mit besonderem Risiko für Diskriminierung oder Stigmatisierung (zum Beispiel psychische Erkrankungen, sexuell übertragbare Infektionen, Schwangerschaftsabbrüche) müssen Praxen explizit auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Für genetische Untersuchungen gilt eine erhöhte Anforderung: Ergebnisse dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten an die ePA übermittelt werden.

ePA-Modul aktivieren

Um die ePA zu nutzen, muss das entsprechende Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS) aktiviert werden. Manche PVS-Anbieter haben das ePA-Modul noch nicht eingespielt. Praxen, bei denen dies der Fall ist, sollten sich direkt mit ihrem PVS-Anbieter in Verbindung setzen. Nach aktuellem Stand muss die Nutzung der ePA spätestens zum Ende des vierten Quartals 2025 möglich sein, um Sanktionen zu vermeiden.

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