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EBM-Streichungen aufgrund des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes beschlossenDiese Leistungen fallen zum 1. Januar 2027 weg

Infolge des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes hat der Erweiterte Bewertungsausschuss die Streichung zahlreicher Gebührenordnungspositionen im EBM zum 1. Januar beschlossen. Betroffen sind unter anderem die Vergütungen für die ePA-Befüllung, Terminservice-Zuschläge für Fach- sowie Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte, Kurzzeittherapien in der Psychotherapie sowie die Beratung zur Organ- und Gewebespende.

EBM-Anpassungen zum 1. Januar 2027

  • Streichung der Zuschläge für TSS-Fälle und Hausarztvermittlungsfälle bei Fachärztinnen und Fachärzten
  • Streichung der Zuschläge für TSS-Fälle bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte (GOP 03010/04010)
  • Streichung der Pauschale für die Vermittlung eines Facharzttermins durch Hausärztinnen und Hausärzte oder Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte (GOP 03008 / 04008)
  • Streichung der Leistungen für die ePA-Erstbefüllung (GOP 01648) sowie Aktualisierung der ePA (GOP 01647 / 01431)
  • Streichung der Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende (GOP 01480)
  • Streichung der Zuschläge Kurzzeittherapie (Abschnitt 35.2.3.2 EBM)

Ursprünglich forderte der GKV-Spitzenverband den Wegfall der ePA-Befüllung und der Terminvermittlungszuschläge bereits zum 1. Oktober 2026. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) lehnte dies jedoch ab, weshalb der Erweiterte Bewertungsausschuss eingeschaltet wurde. Durch diesen Schritt konnte die KBV durchsetzen, dass der Wegfall erst zum 1. Januar 2027 erfolgt.

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