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EBM-Änderungen: Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Hybrid-DRG für die präanästhesiologische Untersuchung sowie für die prä- und ostoperativen Leistungen verlängertWirksam: 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 | 820. Sitzung des ergänzten Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich) 

  • Verlängerung der befristeten Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Hybrid-DRG für die präanästhesiologische Untersuchung sowie für die prä- und postoperativen Leistungen bis zum 31. Dezember 2026.
  • Damit kann die GOP 05311 zur präanästhesiologischen Untersuchung vor einem Eingriff nach Paragraf 115f SGB V wie bisher abgerechnet werden.
  • Auch präoperative Leistungen (EBM-Abschnitt 31.1.2), die außerhalb der OP-Einrichtung erfolgen, und postoperative Leistungen (EBM-Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3), die nicht von der Hybrid-DRG umfasst sind, können weiter nach EBM abgerechnet werden.

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