- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Verlängerung der befristeten Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Hybrid-DRG für die präanästhesiologische Untersuchung sowie für die prä- und postoperativen Leistungen bis zum 31. Dezember 2026.
- Damit kann die GOP 05311 zur präanästhesiologischen Untersuchung vor einem Eingriff nach Paragraf 115f SGB V wie bisher abgerechnet werden.
- Auch präoperative Leistungen (EBM-Abschnitt 31.1.2), die außerhalb der OP-Einrichtung erfolgen, und postoperative Leistungen (EBM-Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3), die nicht von der Hybrid-DRG umfasst sind, können weiter nach EBM abgerechnet werden.