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EBM-Änderungen: neue Versorgungspauschale für hausärztliche PraxenWirksam: 1. Juli 2026 | 828. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich) 

  • Aufnahme einer ersten bis fünften Bestimmung zum Abschnitt 3.2.1.1 EBM
  • Aufnahme einer neuen GOP 03100 für die Behandlung und Betreuung eines Patienten (ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr) mit nur einer chronischen Erkrankung und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen gemäß den neuen Nummern 1 bis 4 der Bestimmungen zum Abschnitt 3.2.1.1
  • Die Versorgungspauschale ist in zwei Altersklassen differenziert: GOP 03103 (ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr, 356 Punkte) und GOP 03104 (ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr, 403 Punkte).
  • Ob die Praxisverwaltungssysteme die altersbezogene Umsetzung der GOP unterstützen, können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen.
  • Die Versorgungspauschale enthält denselben Leistungsinhalt wie die Versichertenpauschale (GOP 03000), die Chronikerpauschale (GOP 03220) und der Zuschlag (GOP 03222), umfasst aber die Behandlung für zwei Quartale (einmal im Behandlungsfall, höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig).
  • Bei zweimaliger Berechnung im Krankheitsfall muss mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Krankheitsfall stattgefunden haben.
  • Im Quartal ist die GOP 03100 nur von einer Vertragsarztpraxis und im Folgequartal durch keine andere Vertragsarztpraxis berechnungsfähig.
  • Aufnahme einer neuen GOP 03110 als Zuschlag im Folgequartal der Berechnung der GOP 03100 für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf gemäß der neuen Nummer 5 der Bestimmungen zum Abschnitt 3.2.1.1.
  • Voraussetzung für die Berechnung der 03110 ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder ein Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde.
  • Der Zuschlag ist in ebenfalls zwei Altersklassen differenziert: GOP 03113 (ab Beginn des 19. Bis zum vollendeten 54. Lebensjahr, 152 Punkte) und GOP 03114 (ab Beginn des 55. bis zum vollendeten 75. Lebensjahr, 173 Punkte).
  • Ob die Praxisverwaltungssysteme die altersbezogene Umsetzung der GOP unterstützen, können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen.
  • Der Zuschlag ist einmal im Behandlungsfall, aber höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
  • Die GOP 03110 ist je Praxis bis zu einer Anzahl in Höhe von 8 Prozent der Gesamtzahl der abgerechneten GOP 03100 im Vorquartal berechnungsfähig.
  • Für die Vorhaltepauschale bei Patientinnen und Patienten, bei denen die hausärztliche Praxis eine Versorgungspauschale abgerechnet hat, werden drei neue GOP 03043 bis 03045 aufgenommen.
  • Die GOP 03043 wird anstelle der GOP 03040 (Vorhaltepauschale) als Zuschlag zur Versorgungspauschale einmal im Behandlungsfall, höchstens zweimal im Krankheitsfall (179 Punkte) von der KV RLP angesetzt.
  • Abhängig von der Größe der Praxis erfolgt ein Bewertungsauf- oder -abschlag:
    • bei weniger als 400 Behandlungsfällen je vollzeittätigem Hausarzt: Abschlag von 18 Punkten
    • bei mehr als 1.200 Behandlungsfällen je vollzeittätigem Hausarzt: Aufschlag von 13 Punkten
  • Die Abschlagsregelung (40 Prozent) für Hausarztpraxen, die weniger als 10 Schutzimpfungen (Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA) im Quartal durchführen sowie die entsprechende Ausnahmeregelung gelten auch für die GOP 03043.
  • Die GOP 03044 wird, anstelle der GOP 03041, bei Erfüllung von mindestens 2 und weniger als 8 Kriterien gemäß der achten Bestimmung zum Abschnitt 3.2.1.2 EBM von der KV RLP zugesetzt.
  • Die GOP 03045 wird, anstelle der GOP 03042, bei Erfüllung von mindestens 8 Kriterien gemäß der achten Bestimmung zum Abschnitt 3.2.1.2 EBM von der KV RLP zugesetzt.
  • Die Ausnahmeregelungen der GOP 03041 gelten analog auch für die neue GOP 03044.
  • Für Patienten, bei denen im Folgequartal der Berechnung der Versorgungspauschale aufgrund des intensiven Betreuungsbedarfs die GOP 03110 berechnet wird, werden die GOP 03046 bis 03048 als Zuschläge aufgenommen. Sie sollen die Bewertungsdifferenz zur zweifachen Abrechnung der GOP 03040, 03041 bzw. 03042 ausgleichen.
  • Aufnahme der GOP 03046 als Zuschlag zur GOP 03110 im Folgequartal der Berechnung der GOP 03043 (77 Punkte)
  • Aufnahme der GOP 03047 als Zuschlag zur GOP 03046 im Folgequartal der Berechnung der GOP 03044 (6 Punkte)
  • Aufnahme der GOP 03048 als Zuschlag zur GOP 03046 im Folgequartal der Berechnung der GOP 03045 (18 Punkte)
  • Analoge Regelungen für Zu- oder Abschläge, die sich auf die GOP 03043 beziehen, wurden für die GOP 03046 nicht vereinbart (Mindestanzahl Impfungen, Praxisgröße, Videosprechstunde).
  • Aufgrund der Einführung der neuen GOP erfolgen diverse Folgeanpassungen an verschiedenen Stellen im EBM.

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