Webcode 14978

EBM-Änderungen: Detailänderungen und neue GOP für die Meldung an das ImplantatregisterWirksam: 1. Januar 2025 | 761. und 762. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

761. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Überschrift Abschnitt 1.7: HIV-Präexpositionsprophylaxe und RSV-Prophylaxe werden ergänzt.
  • Erste Bestimmung zum Abschnitt 1.7: Ergänzung von Abschnitt 1.7.10, der von den Regelungen dieser Bestimmung auszunehmen ist, da keine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) maßgeblich ist.
  • GOP 01912: Der angegebene Zeitraum wird angepasst.
  • Erste Anmerkung zur GOP 37710: Auf Grundlage der vom G-BA am 5. Dezember 2024 beschlossenen Anpassungen der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) wird die erste Anmerkung zur GOP 37710  an die Verlängerung der Übergangsregelung in Paragraf 5a AKIRL und an die Ausnahmeregelung in Paragraf 5b AKI-RL angepasst.
  • Basierend auf der kürzlich überarbeiteten Psychotherapie-Richtlinie, die am 1. November 2024 in Kraft getreten ist, wird die geschützte Berufsbezeichnung „Psychotherapeut(en)“ in den Bestimmungen zu den EBM-Abschnitten 30.11, 35.1 und 35.2 sowie in den ersten Anmerkungen zu den GOP 35600, 35601 und 35602 im Abschnitt 35.3 übernommen.

762. Sitzung des Bewertungsausschusses

Seit dem Start des Meldeverfahrens für das neue Implantateregister Deutschland sind implantatbezogene Maßnahmen mit Brustimplantaten meldepflichtig. Nun wird die Meldepflicht erweitert und betrifft auch implantatbezogene Maßnahmen für Hüft- und Knieendoprothesen. Dazu hat der Bewertungsausschuss die Abrechnung und Vergütung geregelt. Dagegen wird die ebenfalls bestehende Meldepflicht bezüglich Aortenklappenprothesen in der vertragsärztlichen Versorgung nicht berücksichtigt.

  • Neue GOP 01966: Zuschlag zu einem implantatbezogenen Eingriff an Hüft- und Kniegelenken (Abschnitt 31.2.4 oder 36.2.4).Mit der GOP 01966 werden die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten über eine implantatbezogene Maßnahme mit Endoprothesen an Hüft- und/oder Kniegelenken an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Patienteninformation vergütet.
  • Die GOP 01966 ist mit 78 Punkten bewertet. Die Vergütung erfolgt zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
  • In der Kostenpauschale 40162 wird die GOP 01966 ergänzt.
  • Da im Anhang 2 zum EBM im Zusammenhang mit Aortenklappen keine operativen Eingriffe aufgeführt werden, sind diese nicht über die GOP des Kapitels 31 oder 36 EBM berechnungsfähig. Daher wird die Umsetzung der Meldepflicht für implantatbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit Aortenklappenprothesen in der vertragsärztlichen Versorgung nicht berücksichtigt.
     

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

fliegendes Papierflugzeug

Mit KV INFO, dem Newsletter der KV RLP, sind Sie stets gut informiert.

jetzt abonnieren