- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- In der Nummer 4.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM wird der Koloskopische Komplex nach der GOP 01741 als Beispiel für GOP aufgeführt, deren Anspruchsberechtigung sich nach Alter und Geschlecht der Versicherten richten und nicht auf ein Geschlecht beschränkt sind. Dieses Beispiel ist aufgrund der Änderung der oKFE-RL nicht mehr zutreffend, daher wurde das Beispiel aus dem dritten Absatz der Nummer 4.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM gestrichen.
- Die GOP 17214 (Zuschlag zur Konsiliarpauschale 17210 bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern) wird in Satz 2 der Nummer 1 des fünften Absatzes der Nummer 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM ergänzt und ist somit in Behandlungsfällen mit ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig. Die Abschlagshöhe für den Zuschlag beträgt in diesem Fall 20 Prozent.
- Wegfall der Kennzeichnung der GOP 01410 und 01413 im Zusammenhang mit der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus gemäß § 12 Abs. 6 der Psychotherapie-Richtlinie.
- Redaktionelle Anpassung in den GOP 01530 und 01531 sowie der Nummer 1 und Nummer 2 der Präambel 34.1, der dritten Bestimmungen zu den Abschnitten 34.2.9 und 34.7 sowie der Nummer 12 der Präambel 2.1 des Anhangs 2 an die aktuell gültigen Gesetze, Verordnungen und Qualitätssicherungsvereinbarungen.
- Ergänzung der Leistungslegende der GOP 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung) um die GOP 01436 (Konsultationspauschale). Dadurch wird die Berechnungsfähigkeit der GOP 01647 in Behandlungsfällen ermöglicht, in denen Vertragsärzte ausschließlich im Rahmen einer Überweisung eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der elektronische Patientenakte ausführen und keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnen.
- Anpassung im obligaten Leistungsinhalt der GOP 01648 (Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung) an die aktuell gültige Rechtsgrundlage der sektorenübergreifenden ePA-Erstbefüllungsvereinbarung.
- Anpassung der Leistungslegende sowie der Kurzlegende der GOP 01765 an die Systematik der oKFE-RL.
- Um Fachärzten für Kinder- und Jugendchirurgie die Berechnung der GOP 01722 (Sonographie der Säuglinkshüften bei der U3) zu ermöglichen, erfolgt die Aufnahme der GOP 01722 in den zweiten Satz der Nummer 3 der Präambel 7.1 EBM.
- Anpassung der Facharztbezeichnung in der Nummer. 1 der Präambel 24.1 entsprechend der aktuell gültigen (Muster-)Weiterbildungsordnung.
- Die Anpassung der ersten Bestimmung zum Abschnitt 30.12 (Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA) erfolgt zur Klarstellung, dass sich die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA nur auf die Berechnung der GOP des Abschnitts 30.12.1 (Diagnostik und ambulante Eradikationstherapie bei Trägern mit Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA)) bezieht. Die Berechnungsvoraussetzungen für die GOP des Abschnitts 30.12.2 (Labormedizinischer Nachweis von Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA)) sind in der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 30.12 geregelt.
- Änderungen im Abschnitt 37.8 (Spezifische Versorgung gemäß der Long-COVID-Richtlinie).
- Redaktionelle Anpassung der Überschrift des Abschnitts 40.5.
- Erweiterung der Kostenpauschale 40461 um die GOP 13431 EBM.