- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Aufnahme einer neuen GOP 01481 für die Verlaufskontrolle und Auswertung für die App “ProHerz” zur Behandlung von Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren.
- Die GOP ist bis zu zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
- Die GOP 01481 ist von Fachärztinnen und Fachärzten, die die Indikationsstellung zur Überwachung einer Patientin/eines Patienten mit Herzinsuffizienz per Telemonitoring abrechnen dürfen (GOP 03325, 04325 oder 13578) berechnungsfähig.
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin können die GOP 01481 nur bei Heranwachsenden (ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) berechnen.
- Da es keinen gesonderten Arztzugang zu den Daten der DiGA gibt, kann die Verlaufskontrolle nicht in der Videosprechstunde erfolgen.
- Die Leistung wird derzeit extrabudgetär vergütet.