- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Aufhebung der Differenzierung zwischen bekannten und unbekannten Patienten in der Allgemeinen Bestimmung 4.3.1 Absatz 5 Nummer 6 EBM, so dass bei bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Arztpraxis ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte durchgeführt werden können.