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EBM-Änderungen: Anpassung der Begrenzungsregelung für VideosprechstundeWirksam: rückwirkend zum 1. April 2025 | 790. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich) 

  • Aufhebung der Differenzierung zwischen bekannten und unbekannten Patienten in der Allgemeinen Bestimmung 4.3.1 Absatz 5 Nummer 6 EBM, so dass bei bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Arztpraxis ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte durchgeführt werden können.

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