- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Durch die Änderung der Nummer 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM wird die bisherige anteilige Begrenzungsregelung für Behandlungsfälle eines Vertragsarztes, in denen ausschließlich Videosprechstunden stattgefunden haben folgendermaßen angepasst.
- Für Patientinnen und Patienten, die der Praxis bekannt sind – es hat in mindestens in einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden –, wird die Begrenzung von 30 Prozent auf 50 Prozent aller (bekannte und unbekannte Patientinnen und Patienten) Behandlungsfälle einer Praxis angehoben.
- Für Patientinnen und Patienten, die der Praxis nicht bekannt sind – es hat in keinem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden – bleibt die Obergrenze zwar bei 30 Prozent, jedoch ändert sich die Anteilsberechnung. Zukünftig wird der Anteil der Behandlungsfälle mit unbekannten Patientinnen und Patienten im Videokontakt bezogen auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patientinnen und Patienten im persönlichen und Videokontakt berechnet und nicht mehr bezogen auf alle Behandlungsfälle einer Praxis.
- Die Regelungen für unbekannte als auch für bekannte Patientinnen und Patienten werden nicht mehr personenbezogen je KV RLP-Mitglied angewendet, sondern bezogen auf die Praxis (Betriebsstättennummer). Somit können einzelne Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Obergrenze überschreiten, sofern der Anteil der entsprechenden Behandlungsfälle der Praxis noch unterhalb von 30 beziehungsweise 50 Prozent liegt.
- Bei der Anwendung der Obergrenzen sind wie bisher Behandlungsfälle mit ausschließlichen Leistungen im Rahmen des organisierten Not(fall)dienstes sowie zukünftig auch Behandlungsfälle, bei denen die Patientinnen und Patienten als Terminservicestellen-Akutfälle vermittelt wurden, nicht zu berücksichtigen.
- Aufnahme einer neuen GOP 01452 als Zuschlag für die strukturierte Versorgung von bekannten Patienten und Patienten per Video.
- Die KV RLP setzt die GOP 01452 einmal je Behandlungsfall zu, wenn es sich um einen Fall mit einem bekannten Patienten und Patientin handelt, mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde stattgefunden hat aber kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im aktuellen Quartal erfolgt ist.
- Aufnahme der GOP 17210 in die Leistungslegende der GOP 01444 und 01450, sodass zukünftig auch Nuklearmedizinerinnen und Nuklearmediziner Videosprechstunden durchführen können.
- Die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale nach der GOP 17210 ist mit einem Abschlag von 20 Prozent berechnungsfähig, sollte im Behandlungsfall mindestens ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt sein, jedoch kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt.
- Durch Aufnahme entsprechender Anmerkungen wird klargestellt, dass die Zuschläge für die Terminvermittlung mit einem Facharzt oder Fachärztin nach den GOP 03008 und 04008 auch im Zusammenhang mit einem Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig sind.