- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Anpassung der ersten Anmerkung zur GOP 37710 (Verordnung außerklinischer Intensivpflege unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil B und C) an die zum 18. Juni 2025 geänderten Regelungen der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) an.
- Die Berechnung GOP 37710 setzt nur noch bei Patientinnen/Patienten, die erstmals nach dem 30. Juni 2025 eine Verordnung über Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der AKI-Richtlinie), eine Potenzialerhebung nach der GOP 37700 oder im Rahmen eines Entlassmanagements voraus.
- Für Versicherte, die vor dem 1. Juli 2025 Leistungen der AKI bezogen haben, entfällt die Verpflichtung, vor jeder Verordnung zwingend eine Potenzialerhebung vornehmen zu müssen.