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EBM-Änderungen: Altersgruppe HeranwachsendeWirksam: 1. Oktober 2025 | 785. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich) 

  • Anpassung des EBM an die Altersgruppe der Heranwachsenden für das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin gemäß der (Muster-)Weiterbildungsordnung.
  • Hierzu erfolgt die Aufnahme einer Definition für die Altersgruppe der Heranwachsenden gemäß § 1 Abs. 2 JGG in die Allgemeinen Bestimmungen 4.3.5.
  • Ein Heranwachsender ist demzufolge ein Patient ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
  • Aufnahme neue Nummer 15 in die Präambel zu Kapitel 4 (Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin), mit der klargestellt wird, dass die GOP dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig sind.
  • Anpassungen der Altersgruppen in den Leistungslegenden und/oder Leistungsinhalten verschiedener GOP des Kapitels 4.

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