- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Anpassung des EBM an die Altersgruppe der Heranwachsenden für das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin gemäß der (Muster-)Weiterbildungsordnung.
- Hierzu erfolgt die Aufnahme einer Definition für die Altersgruppe der Heranwachsenden gemäß § 1 Abs. 2 JGG in die Allgemeinen Bestimmungen 4.3.5.
- Ein Heranwachsender ist demzufolge ein Patient ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
- Aufnahme neue Nummer 15 in die Präambel zu Kapitel 4 (Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin), mit der klargestellt wird, dass die GOP dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig sind.
- Anpassungen der Altersgruppen in den Leistungslegenden und/oder Leistungsinhalten verschiedener GOP des Kapitels 4.