- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Neugestaltung der Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040).
- Der Aufschlag, welcher in Abhängigkeit der Anzahl der Behandlungsfälle je in Vollzeit tätiger Hausärztin beziehungsweise in Vollzeit tätigem Hausarzt erfolgt wird auf 9 Punkte gesenkt.
- Da Schutzimpfungen zur hausärztlichen Grundversorgung zählen, wurde für Praxen mit weniger als 10 Schutzimpfungen gemäß der Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Quartal ein 40-prozentiger Abschlag auf die GOP 03040 eingeführt. Hiervon ausgenommen sind Praxen in denen Hausärztinnen und Hausärzte spezialisierte diabetologische Behandlungen, spezialisierte Behandlungen von an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt 30.10 oder substitutionsgestützte Behandlungen Opioidabhängiger gemäß Abschnitt 1.8 durchführen.
- Die GOP 03040 wird weiterhin, unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien, von der KV RLP zugesetzt.
- Aufnahmen einer achten Bestimmung zum Abschnitt 3.2.1.2 in der die entsprechenden Kriterien zur Berechnung der GOP 03041 und 03042 aufgeführt werden.
- Aufnahme einer neuen GOP 03041 als Zuschlag zur GOP 03040 bei Erfüllung von mindestens 2 und weniger als 8 Kriterien gemäß der achten Bestimmung zum Abschnitt 3.2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Praxen in denen Hausärztinnen und Hausärzte spezialisierte diabetologische Behandlungen, spezialisierte Behandlungen von an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt 30.10 oder substitutionsgestützte Behandlungen Opioidabhängiger gemäß Abschnitt 1.8 durchführen.
- Aufnahme einer neuen GOP 03042 als Zuschlag zur GOP 03040 bei Erfüllung von mindestens 8 Kriterien gemäß der achten Bestimmung zum Abschnitt 3.2.1.2.
- Die GOP 03041 und 03042 werden von der KV RLP zugesetzt.