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EBM-Änderungen: Absenkung der Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen und Anhebung der StrukturzuschlägeWirksam: 1. April 2026 und rückwirkend zum 1. Januar 2026 | 87. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich) 

  • Absenkung der Bewertung der GOP der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts 35.2, der neuropsychologischen Leistungen (GOP 30932 und 30933 EBM), der psychotherapeutischen Sprechstunde (GOP 35151 EBM), der psychotherapeutischen Akutversorgung (GOP 35152 EBM) und der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung (GOP 35173 bis 35179 EBM) um 4,5 Prozent.
  • rückwirkende Anhebung der Strukturzuschläge für Personalkosten (EBM-Abschnitte 35.2.2 und 35.2.3) zum 1. Januar 2026 um 14,5 Prozent

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