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DetailänderungenWirksam: 1. Juli 2026 | Teil B 839. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich) 

  • Aufnahme der GOP 01732 (Gesundheitsuntersuchung bei Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gemäß Teil B I. der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie) in die Nummer 5 der Präambel 4.1 EBM
  • Aufnahme einer neunten Bestimmung zum Abschnitt 1.7 EBM, indem klargestellt wird, dass die GOP 01732 von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin nur für Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig ist
  • Aufnahme der im OPS 2026 ausdifferenzierten OPS-Kodes für den Verschluss diaphragmaler Hernien in den dritten Spiegelstrich der dritten Bestimmung zum Abschnitt 31.3.3 EBM, sodass die Durchführung einer verlängerten Nachbeobachtung bis zu 24 Stunden weiterhin möglich bleibt
  • Analog zur Klarstellung zur Berechnungsfähigkeit endoskopischer Bandscheibenoperationen wird diese Klarstellung über die Aufnahme einer vierten Bestimmung zum Abschnitt 36.2.5 EBM auch für endoskopische Bandscheibenoperationen im belegärztlichen Bereich vorgenommen.
  • Es erfolgt die redaktionelle Anpassung der Nummer 5 der Präambel 36.5.1 EBM an die inhaltsgleiche Nummer 5 der Präambel 31.5.1 EBM, indem das Wort “Gebührenordnungspositionen” durch das Wort “Leistung” ersetzt wird.
  • Es wird der Bezug zur U3 in der Kurzlegende der GOP 01722 (Sonographie der Säuglingshüften) im Anhang 3 gestrichen und durch einen Verweis auf die Kinder-Richtlinie ersetzt.
  • Anpassung der Kurzlegenden der GOP 30980 und 30981 zur Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der GOP 30984 im Anhang 3

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