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Detailänderung zum befristeten Zuschlag für Eingriffe bei KindernWirksam: 16. April bis 31. Dezember 2026 | 842. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich) 

  • Die neuen Zuschläge im Abschnitt 31.8.2 EBM werden erweitert um die GOP 31998 und 31999 bei beidseitigen urologischen und gynäkologischen Eingriffen:
    • GOP 31998 (Bewertung: 4.481 Punkte): Zuschlag zur GOP 31275 (Urologischer Eingriff der Kategorie Q5)
    • GOP 31999 (Bewertung: 4.255 Punkte): Zuschlag zur GOP 31306 (Gynäkologischer Eingriff der Kategorie S6)
  • Damit können nun auch Zuschläge für beidseitige Eingriffe berechnet werden, die im Anhang 2 gesondert bewertet sind und nicht unter die Simultaneingriffsregelung fallen.
  • Aufnahme einer Nummer 2 in die Präambel 31.8.1 womit klargestellt wird, dass alle neuen Zuschläge nach den GOP 31950 bis 31999 im Zusammenhang mit Simultaneingriffen jeweils nur einmal als Zuschlag zum Haupteingriff berechnungsfähig sind
  • Die Vergütung der Leistungen des Abschnitts 31.8 EBM erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.

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