- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Die neuen Zuschläge im Abschnitt 31.8.2 EBM werden erweitert um die GOP 31998 und 31999 bei beidseitigen urologischen und gynäkologischen Eingriffen:
- GOP 31998 (Bewertung: 4.481 Punkte): Zuschlag zur GOP 31275 (Urologischer Eingriff der Kategorie Q5)
- GOP 31999 (Bewertung: 4.255 Punkte): Zuschlag zur GOP 31306 (Gynäkologischer Eingriff der Kategorie S6)
- Damit können nun auch Zuschläge für beidseitige Eingriffe berechnet werden, die im Anhang 2 gesondert bewertet sind und nicht unter die Simultaneingriffsregelung fallen.
- Aufnahme einer Nummer 2 in die Präambel 31.8.1 womit klargestellt wird, dass alle neuen Zuschläge nach den GOP 31950 bis 31999 im Zusammenhang mit Simultaneingriffen jeweils nur einmal als Zuschlag zum Haupteingriff berechnungsfähig sind
- Die Vergütung der Leistungen des Abschnitts 31.8 EBM erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.