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COVID-19-Impfsaison 2026/27Hinweise zur Verordnung, Bestellung sowie Haltbarkeit der Impfstoffe

Die KV RLP hat für Sie die derzeit aktuellen Informationen zur COVID-19-Impfung zusammengefasst.

Leistungsanspruch nach Schutzimpfungs-Richtlinie

Die Indikation für eine COVID-19-Impfung, sowie Hinweise zu deren Umsetzung sind der Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zu entnehmen. 

Die SI-RL nennt einen zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff. Hierzu verweist sie auf die jeweiligen WHO-Empfehlungen.

Die Emergency Task Force der European Medicines Agency (EMA) hat sich im Mai 2026 zum Vorzug einzelner Impfstoffe geäußert. Sie erwartet, dass die Varianten LP.8.1 und XFG gleich gut vor schweren COVID-19-Erkrankungen schützen.

Vom Bund gestellte Impfstoffe

Bis zum Erreichen des Verfalldatums können somit zur Grundimmunisierung sowie Auffrischimpfung die vom Bund bereitgestellten und an die Omikron-Variante LP8.1 angepassten COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer weiterhin verwendet werden:

  • Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer
    ab 12 Jahre (graue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial 
    (Verfallsdatum: spätestens zum 28. Februar 2027)
  • Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer 
    von 6 Monaten bis 4 Jahren (gelbe Kappe): vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung verdünnen, 3 Dosen pro Vial
    (Verfallsdatum: spätestens zum 30. September 2026)
  • Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer 
    von 5 bis 11 Jahren (blaue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial 
    (Verfallsdatum: spätestens zum 31. August 2026)

Nach Ablauf der Haltbarkeit dürfen die Impfstoffe nicht mehr verabreicht werden und sind der fachgerechten Vernichtung zuzuführen. Eine Impfung mit einem proteinbasierten COVID-19-Impfstoff (Nuvaxovid®) ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine produktspezifische, medizinische oder sonstige Kontraindikation gegen mRNA-Impfstoffe besteht.

Verordnung und Bestellung

Für die Praxen ändert sich der Ablauf bei der Bestellung und Auslieferung für die vom Bund bereitgestellten COVID-19-Impfstoffe bislang nicht. Arztpraxen geben auf dem Rezept die Anzahl der Impfdosen sowie den Namen des Impfstoffs an, wie beispielsweise “48 Impfstoffdosen Comirnaty® LP.8.1”. Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem Institutionskennzeichen 103609999. 

Wichtig bei der Rezeptierung: Die Felder “Gebührenfrei”, “Impfstoff” oder “Sprechstundenbedarf” dürfen nicht gekennzeichnet werden, und das Versichertenfeld bleibt frei. Der Impfstoff wird gleichermaßen für gesetzlich und privat Versicherte verwendet. Die Bestellung erfolgt wöchentlich und muss immer bis dienstags um 12 Uhr bei der Lieferapotheke eingehen.

Impfstoffbezug nach Verfall der Bundesbestände

Sind die Bundesbestände verbraucht beziehungsweise verfallen, werden die Covid-19-Impfstoffe für nach Anlage 1 der SI-RL anspruchsberechtigte GKV-Versicherte über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK RLP/Saarland bezogen.

In Fällen in denen ein proteinbasierter COVID-19-Impfstoff (Nuvaxovid®) nach Anlage 1 der SI-RL indiziert ist, erfolgt bereits jetzt eine Verordnung über den Sprechstundenbedarf.

Impfzubehör

Die Kosten für das Impfzubehör (Einmalkanülen/-spritzen) sind von den Arztpraxen zu tragen (Allgemeine Praxiskosten). Die für die Impfung von Säuglingen und Kleinkindern zur Verdünnung benötigte Kochsalzlösung ist über den Sprechstundenbedarf beziehbar.

Wirtschaftlichkeitshinweis

Die Comirnaty®-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer werden zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Den Krankenkassen entstehen somit keine Kosten. Werden trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung nicht alle Impfdosen eines Vials verimpft, stellt der Bund keine Regressansprüche. Dies gilt ebenso für über den Bund bezogene Impfdosen, deren Verfallsdatum erreicht ist. Die Kosten für COVID-19-Impfstoffe anderer Hersteller werden nicht vom Bund übernommen. Eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen könnte als unwirtschaftlich eingestuft werden, wodurch entsprechende Rückforderungen seitens der Krankenkassen entstehen könnten.

Ausblick

Wir erwarten in Kürze einen G-BA-Beschluss bezüglich neuer Impfempfehlungen und werden anschließend informieren.

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