Die KV RLP hat für Sie die wesentlichen Informationen zur COVID-19-Impfung zusammengefasst.
COVID-19-Impfstoffe
Ab 15. September 2025 stehen die an die Omikron-Variante LP.8.1 angepassten und zur Grundimmunisierung sowie Auffrischimpfung zugelassenen COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer zur Verfügung:
- Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer
ab 12 Jahre (graue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial - Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer
von 5 bis 11 Jahren (blaue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial - Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer
von 6 Monaten bis 4 Jahren (gelbe Kappe): vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung verdünnen, 3 Dosen pro Vial
Impfstoffe erreichen Haltbarkeitsdatum
Die Impfstoffe
- Comirnaty® 10 Mikrogramm/Dosis JN.1 von BioNTech/Pfizer
von 5 bis 11 Jahren (blaue Kappe): Fertiglösung, 6 Dosen pro Vial - Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis JN.1 von BioNTech/Pfizer
von 6 Monaten bis 4 Jahren (gelbe Kappe): vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung verdünnen, 3 Dosen pro Vial
verfallen zum 31. August 2025. Nach Ablauf der Haltbarkeit dürfen die Impfstoffe nicht mehr verwendet werden und sind der fachgerechten Vernichtung zuzuführen.
Nach Angaben des Zentrums für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika (ZEPAI) stellt der Bund die Auslieferung von JN.1 und KP.2 angepassten Impfstoffprodukten ein.
Nuvaxovid® JN.1 seit 1. Mai 2025 nicht mehr verfügbar
Die am deutschen Markt zur Verfügung stehenden Nuvaxovid® JN.1 (auf Proteinbasis) Impfdosen haben spätestens am 30. April 2025 ihr Verfallsdatum erreicht. Eine Verwendung über diesen Zeitraum hinaus ist nicht möglich. Der Impfstoff steht somit seit 1. Mai 2025 in Deutschland nicht mehr zur Verfügung. Abgelaufene Impfdosen sind der Vernichtung zuzuführen.
Leistungsanspruch
Bei welchen Personen eine Impfung indiziert ist, wird in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie ausgeführt.
Verordnung und Bestellung
Die Arztpraxen geben auf dem Rezept die Anzahl der Impfdosen sowie den entsprechenden Impfstoffnamen an, beispielsweise “48 Impfstoffdosen Comirnaty® LP.8.1”.
Auch in dieser Saison bleibt der Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem Institutionskennzeichen 103609999. Die Felder “Gebührenfrei”, “Impfstoff” oder “Sprechstundenbedarf” dürfen nicht gekennzeichnet werden. Das Versichertenfeld bleibt frei. Der Impfstoff wird sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte verwendet. Die Bestellung des Impfstoffes erfolgt wöchentlich und soll bei der Lieferapotheke immer bis dienstags um 12 Uhr eingehen.
Impfzubehör
Die Kosten für das Impfzubehör (Einmalkanülen/-spritzen) sind von den Arztpraxen zu tragen (Allgemeine Praxiskosten). Die für die Impfung von Säuglingen und Kleinkindern zur Verdünnung benötigte Kochsalzlösung ist über den Sprechstundenbedarf beziehbar.
Wirtschaftlichkeitshinweis
Comirnaty®-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer werden zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Den Krankenkassen entstehen somit keine Kosten. Werden trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung nicht alle Impfdosen eines Vials verimpft, stellt der Bund keine Regressansprüche. Dies gilt ebenso für über den Bund bezogene Impfdosen, deren Verfallsdatum erreicht ist.
Verordnung lediglich zu Lasten des BAS
Die Kosten für COVID-19-Impfstoffe anderer Herstellerinnen und Hersteller (z.B. Spikevax® von Moderna) werden nicht vom Bund übernommen. Diese zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zu verordnen könnte als unwirtschaftlich gelten, daher könnten entsprechende Rückforderungen durch die Krankenkassen entstehen.