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Cannabistherapie: Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln auch außerhalb der ZulassungAbweichungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband

Anfang des Monats waren sich GKV-Spitzenverband und KBV einig: Beim sechsmonatigen Therapieversuch sollten Cannabis-Medikamente nur im Rahmen ihrer offiziellen Zulassung auf Kassenrezept verordnungsfähig sein (Cannabistherapie nach § 31 Absatz 6 SGB V). Das hatten beide Organisationen nach einer Abstimmung kommuniziert.

KBV passt Inhalte nach rechtlicher Prüfung an 

Inzwischen hat die KBV ihre Meinung geändert. Ärztinnen und Ärzte dürfen nun Cannabis-Arzneimittel beim sechsmonatigen Test nach obiger Regelung auch dann verschreiben, wenn diese keine offizielle Zulassung für eine bestimmte Krankheit haben. Dies weicht damit von der strengeren Sicht der Kostenträger ab.

Umgang mit Genehmigungen

Bei der Umstellung von Cannabisblüten auf andere cannabishaltige Arzneimittel empfiehlt die KBV grundsätzlich das Einholen einer neuen Genehmigung. Hintergrund sind die verschiedenen Rechtsaufassungen. Auf diese Weise haben Ärztinnen und Ärzte die größtmögliche Sicherheit bezüglich der entsprechenden Verordnungen.

Ferner hat die KBV um Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gebeten. Eine entsprechende Stellungnahme steht bislang noch aus.

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