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Cannabisextrakt “Rosin”: nicht erstattungsfähigStandardisierte Qualität gemäß §31 Absatz 6 SGB V nicht erfüllt

Cannabisprodukte mit der Bezeichnung “Rosin”, wie beispielsweise Demecan FE 800 No. 1, können nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden.

Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs (Ph.Eur.) 

Die Monographie “eingestellter Cannabisextrakt” stellt folgende Anforderungen:

  • Extraktion mittels geeigneter Lösungsmittel
  • ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt zwischen 1 Prozent und 25 Prozent  

“Rosin”-Konzentrate entsprechen nicht dem Ph.Eur.

Sowohl im Herstellungsverfahren als auch im THC-Gehalt weichen diese Produkte von den geforderten Standards deutlich ab:

  • Herstellung durch kombinierte Anwendung von Hitze und Druck
  • ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt zwischen 70 Prozent und 90 Prozent
  • Herstellerangabe: Dickextrakt zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln

Bitte beachten Sie 

In diesem Zusammenhang entsprechen eventuell auch andere Cannabisprodukte nicht den Vorgaben des Gesetzgebers und können von der Erstattung durch die GKV ausgeschlossen sein.

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