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Bundesweite Praxisbesonderheiten: keine Streichung Klarstellung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Bestandsschutz für bestehende Vereinbarungen

Bislang vereinbarte Praxisbesonderheiten bleiben auch nach Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) vom 30. Juli 2026 weiterhin bestehen. Die Verordnungskosten für diese Medikamente werden im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung herausgerechnet. Der GKV-Spitzenverband hat eindeutig klargestellt, dass diese ihre Gültigkeit nicht verlieren.

Regelmäßige Aktualisierung der Daten

Die vor Inkrafttreten des GKV-BStabG vereinbarten und weiterhin gültigen Praxisbesonderheiten sind auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands einsehbar. Endet die Anerkennung einer Praxisbesonderheit, erfolgt eine Aktualisierung der entsprechenden Daten.

Keine neuen bundesweiten Praxisbesonderheiten

Das Streichen von §130b Absatz 2 SGB V betrifft lediglich die Vereinbarung neuer Praxisbesonderheiten.

Unveränderte Gültigkeit landesweiter Regelungen

Landesweite Praxisbesonderheiten der Anlage 3 zur Prüfvereinbarung bleiben von der Gesetzesänderung unberührt. 

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