Bestandsschutz für bestehende Vereinbarungen
Bislang vereinbarte Praxisbesonderheiten bleiben auch nach Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) vom 30. Juli 2026 weiterhin bestehen. Die Verordnungskosten für diese Medikamente werden im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung herausgerechnet. Der GKV-Spitzenverband hat eindeutig klargestellt, dass diese ihre Gültigkeit nicht verlieren.
Regelmäßige Aktualisierung der Daten
Die vor Inkrafttreten des GKV-BStabG vereinbarten und weiterhin gültigen Praxisbesonderheiten sind auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands einsehbar. Endet die Anerkennung einer Praxisbesonderheit, erfolgt eine Aktualisierung der entsprechenden Daten.
Keine neuen bundesweiten Praxisbesonderheiten
Das Streichen von §130b Absatz 2 SGB V betrifft lediglich die Vereinbarung neuer Praxisbesonderheiten.
Unveränderte Gültigkeit landesweiter Regelungen
Landesweite Praxisbesonderheiten der Anlage 3 zur Prüfvereinbarung bleiben von der Gesetzesänderung unberührt.