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Außerklinische-Intensivpflege-Richtlinie ergänztFolgeverordnung per Video ab 1. Juli 2026

Erstverordnung nur persönlich

Für den Beginn der Außerklinischer Intensivpflege (AKI) stellt die verordnende Person den Bedarf durch einen persönlichen medizinischen Behandlungskontakt fest, entweder in der Praxis oder am Aufenthaltsort der Erkrankten.

Nötige Voraussetzungen für Folgeverordnung per Video: 

  • Persönlicher medizinischer Behandlungskontakt innerhalb der letzten zwölf Monate
  • Relevante Diagnosen liegen vor
  • Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit sind bekannt
  • Art und Schwere der Erkrankung lassen eine Verordnung per Video zu

Zudem ist die erkrankte Person über die eingeschränkte Befunderhebung im Rahmen der Videobehandlung zu informieren. Ist die weitere Notwendigkeit der Intensivpflege per Video fraglich, wird eine persönliche Konsultation erforderlich. Es besteht kein Anspruch auf ein Rezept im Rahmen der Videosprechstunde.

Verordnungszeitraum

Eine Folgeverordnung der AKI per Video ist auf maximal zwölf Monate nach dem persönlichen Kontakt begrenzt. Dabei gilt, dass jedes einzelne Rezept nur für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ausstellbar ist.

Verordnung 

Für das Rezeptieren der AKI ist das Muster 62b, zuzüglich Behandlungsplan (Muster 62c) nötig. Die ausgefüllten Formulare sind zur Genehmigung bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen.

Berechtigt sind Fachärztinnen und -ärzte

  • mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • für Innere Medizin und Pneumologie
  • für Anästhesiologie
  • für Neurologie
  • für Kinder- und Jugendmedizin
  • mit Genehmigung zur Potentialerhebung

Auch Haus- und weitere Vertragsärztinnen und -ärzte mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten können AKI verordnen, wenn eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt.

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist seit dem 1. April 2026 in Kraft.

EBM zum 1. Juli 2026 angepasst

Die GOP 37710 (Verordnung außerklinischer Intensivpflege) kann ab dem 1. Juli 2026 für eine Folgeverordnung auch im Rahmen einer Videosprechstunde abgerechnet werden. Die Kostenpauschale 40128 wurde erweitert und kann dann auch für den Versand der Folgeverordnung (Formular 62B/62C) abgerechnet werden. 

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