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Außerklinische Intensivpflege: ab 1. Juli 2025 verpflichtende Potenzialerhebung für neue AKI-FälleRegelung für Bestandsfälle

Zum Schutz der beatmeten und/oder trachelkanülierten Versicherten sieht die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) vor, dass vor einer AKI-Verordnung eine Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung durchgeführt werden muss.

Zwischenregegelungen enden

Die Anzahl der zur Potenzialerhebung berechtigten Ärztinnen und Ärzte reichte zunächst nicht aus, um die Versorgung der betroffenen Versicherten zu gewährleisten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat daher die Verordnung von AKI für beatmete und/oder trachealkanülierte Versicherte ohne vorherige Potentialerhebung bis zum 30. Juni 2025 gestattet. Zudem sieht die AKI-RL eine Ausnahmeregelung für Bestandsfälle vor. Diese wird ab 1. Juli 2025 durch eine Neuregelung abgelöst.

Bestandsfälle – Verordnung ohne Potenzialerhebung möglich

Ab Juli 2025 kann bei Versicherten, die zuvor bereits Leistungen nach der AKI-RL erhalten haben und weiterhin außerklinisch betreut werden müssen, die Potenzialerhebung entfallen. Folgeverordnungen dürfen hier für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten ausgestellt werden. Der Anspruch auf eine Potenzialerhebung bleibt dennoch bestehen und soll durch die Verordnerin oder den Verordner unverzüglich veranlasst werden, wenn Potenzial zur Entwöhnung, Dekanülierung oder Therapieoptimierung gesehen wird oder auch auf Wunsch der oder des Versicherten. Erhält die Krankenkasse Kenntnis über bestehendes Potenzial aufgrund der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, ist umgehend die verordnende Person über die Notwendigkeit einer Potenzialerhebung zu informieren und durch diese zu veranlassen.

Neue AKI-Fälle – Vorherige Potenzialerhebung verpflichtend

Für Versicherte, die ab 1. Juli 2025 erstmalig im Rahmen der AKI versorgt werden, muss eine Potenzialerhebung vor der AKI-Verordnung vorgelegt oder veranlasst werden. Um regelmäßig zu überprüfen, ob Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit oder gar gänzlich zur Beatmungsentwöhnung beziehungsweise Dekanülierung besteht, müssen weitere Potentialerhebungen mindestens alle sechs Monate erfolgen. Dadurch soll die Therapie optimiert und alle zu ergreifenden Maßnahmen erhoben und dokumentiert werden. 

Zum Zeitpunkt der Verordnung darf die Erhebung nicht älter als drei Monate sein. Wird bei der Erhebung festgestellt, dass langfristig kein Potenzial auf Entwöhnung oder Dekanülierung besteht, muss eine weitere Erhebung erst nach zwölf Monaten erfolgen. Diese darf dann vor Verordnung der AKI nicht älter als sechs Monate sein.

Weitere Erhebungen können entfallen, wenn zwei Jahre lang in Folge bei mindestens zwei unmittelbar persönlich durchgeführten Potenzialerhebungen festgestellt wird, dass keine Aussicht auf eine Verbesserung besteht.

Der Beschluss ist in Kraft ab 1.Juli 2025.

EBM-Anpassung geplant

Der Bewertungsausschuss bereitet eine Anpassung des EBM vor. Hierüber werden Sie zu gegebener Zeit informiert.

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