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Assistenz beschäftigen: immer vorher schriftlich genehmigen lassenOhne vorherige Genehmigung droht Regress

Vertragsärztinnen und -ärzte wie auch Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten dürfen Assistenzen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der KV RLP beschäftigen – sei es zur Weiterbildung, Sicherstellung oder Entlastung. Das gilt ebenfalls für Beschäftigungen, die nicht finanziell gefördert werden.

Bevor in der Praxis also eine Assistenz beschäftigt wird, muss die schriftliche Genehmigung unbedingt vorliegen. Andernfalls droht Praxisinhabenden schnell ein hoher Regress: Bis zu 25 Prozent des Honorars muss die KV RLP im Fall der Fälle für den Zeitraum der ungenehmigten Beschäftigung abziehen.

Auch wichtig: Läuft eine Genehmigung aus, ist eine Weiterbeschäftigung nur nach vorheriger Verlängerung möglich. Rückwirkende Genehmigungen sind ausgeschlossen.

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