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Arzneimittelverordnungen für einen längeren AuslandsaufenthaltLeistungsanspruch ruht, solange sich GKV-Versicherte im Ausland aufhalten (§ 16 SGB V)

Regelmäßig zur Urlaubszeit oder vor den Wintermonaten werden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit dem Wunsch konfrontiert, Arzneimittel für einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt zu verordnen, der nicht mehr den Charakter einer Reise oder eines Urlaubs hat.

Generell darf eine ärztliche Verordnung nur ausgestellt werden, wenn sich der Arzt bzw. die Ärztin vom körperlichen Befinden des Patienten oder der Patientin überzeugt hat oder der Zustand aus der Behandlung bekannt ist. Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ist somit die Verordnung des üblichen Quartalsbedarfs für chronisch Kranke im Praxisalltag möglich. Verordnungen, die den Quartalsbedarf übersteigen, sind medizinisch zu begründen. Die Urlaubszeit stellt jedoch keinen medizinischen Grund dar.

Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen über den üblichen Quartalsbedarf hinaus, beispielsweise für ein halbes Jahr oder länger, sind aus Sicht der KV RLP - auch mit Zusatz "Urlaubsbedarf“ - ohne vorherige Genehmigung der Kostenübernahme durch die entsprechende Krankenkasse nicht empfehlenswert und können zu Regressforderungen führen. Ob sich eine Patientin oder ein Patient bis zur Abholung eines Folgerezeptes für den üblichen Quartalsbedarf im Ausland aufhält oder nicht, kann die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt jedoch nicht prüfen.

Sollten Versicherte auf eine Vorratsverordnung ohne vorherige Klärung der Kostenübernahme mit der entsprechenden Krankenkasse bestehen, ist gegebenenfalls ein Privatrezept auszustellen (siehe § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 3 Nummer 4 Arzneimittel-
Richtlinie).

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