Antihistaminika und kortikoidhaltige Nasensprays stehen sowohl als apothekenpflichtige als auch als verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Verfügung. Bei deren Verordnung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind daher folgende Punkte zu beachten:
Apothekenpflichtige Varianten
Ist ein apothekenpflichtiges Antihistaminikum oder ein apothekenpflichtiges kortikoidhaltiges Nasenspray im konkreten Behandlungsfall medizinisch notwendig, ausreichend und zweckmäßig, soll die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt dieses Präparat zulasten des Versicherten verordnen. Gemäß der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Präparats in diesem Fall unwirtschaftlich sein. Apothekenpflichtige Arzneimittel unterliegen nicht der Arzneimittelpreisverordnung, so dass sie oft preiswerter als vergleichbare rezeptpflichtige Präparate sind.
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Verordnung zulasten der GKV ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sowie für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Weitere Ausnahmeregelungen sind in Anlage I der AM-RL gelistet.
Wann sind Antihistaminika zulasten der GKV verordnungsfähig?
Gemäß Anlage I Nr. 6 der Arzneimittel-Richtlinie sind apothekenpflichtige Antihistaminika nur für folgende Ausnahmeindikationen ohne Alterseinschränkung auf Kassenrezept verordnungsfähig:
- in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien
- zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urtikarien
- bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus
- zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist
Bei den genannten Ausnahmeindikationen werden Antihistaminika in der Regel ergänzend oder im Anschluss an eine Behandlung mit Glukokortikoiden eingesetzt.
Zur Behandlung aller übrigen Indikationen – beispielsweise zur Therapie des Heuschnupfens oder der Pollenallergie – sind apothekenpflichtige Antihistaminika keine Kassenleistung.
Für Kinder bis zum vollendeten 12. und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können apothekenpflichtige Antihistaminika – sofern sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind – zulasten der GKV verordnet werden.
Verschreibungspflichtige Antihistaminika
Rezeptpflichtige Arzneimittel können nur dann zulasten der GKV verordnet werden, wenn die Behandlung mit apothekenpflichtigen Präparaten nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat (§ 12 Abs. 11 S. 4 AM-RL).
Da sich innerhalb der Gruppe der Antihistaminika in Studien oft vergleichbare Effekte auf die Reduktion allergischer Symptome zeigen, konnte eine Überlegenheit einzelner Wirkstoffe untereinander in der Regel nicht beobachtet werden.
Ist die Verordnung von verschreibungspflichtigen Antihistaminika dennoch medizinisch notwendig, beispielsweise bei Unverträglichkeit, Versagen oder unzureichendem Ansprechen der apothekenpflichtigen Präparate, sollten erfolglose Therapieversuche mit apothekenpflichtigen Antihistaminika in der Patientenakte gut dokumentiert und die Therapieentscheidung sorgfältig begründet werden.
Apothekenpflichtige kortikoidhaltige Nasensprays
Diese stehen – nach entsprechender Erstdiagnose durch einen Arzt – zur intranasalen Anwendung bei Erwachsenen zur symptomatischen Behandlung der saisonalen allergischen Rhinitis als apothekenpflichtige Arzneimittel zur Verfügung. Eine Zulassung für Kinder und Jugendliche besteht für apothekenpflichtige Präparate derzeit nicht.
Verschreibungspflichtige kortikoidhaltige Nasensprays
Gegenüber den apothekenpflichtigen Präparaten, können verschreibungspflichtige Präparate, je nach Zulassung für die einzelnen Indikationsbereiche, auch bereits bei Kindern eingesetzt werden. Für die Behandlung der ganzjährigen Rhinitis oder einer Polyposis nasi (Nasenpolypen) sind bisher nur rezeptpflichtige kortikoidhaltige Arzneimittel zugelassen.
Wann sind kortikoidhaltige Nasensprays zulasten der GKV verordnungsfähig?
Nach Anlage I Nr. 21 AM-RL können apothekenpflichtige topisch nasal angewandte Glukokortikoide nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik ausnahmsweise zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Eine schwerwiegende Form der allergischen Rhinitis nach Anlage I Nr. 6 und Nr. 21 AM-RL kann laut Gemeinsamem Bundesausschuss (G-BA) vorliegen, wenn es sich um eine persistierende allergische Rhinitis handelt, bei der die an mindestens 4 Tagen pro Woche und über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen auftretende Symptomatik als schwerwiegend einzustufen ist. Eine entsprechend schwerwiegende Symptomatik kann vorliegen, wenn die durch eine allergische Rhinitis ausgelösten Symptome die Lebensqualität, beispielsweise aufgrund von Schlafstörungen und Beschränkungen der Arbeitsfähigkeit oder alltäglicher Aktivitäten, erheblich beeinträchtigen und die Ausprägung der Symptomatik nachhaltig und dauerhaft ist.
Fazit
Bei Verordnung oraler Antihistaminika und kortikoidhaltiger Nasensprays sind die zugelassenen Anwendungsgebiete und Altersbeschränkungen genaustens zu beachten. Insbesondere Verordnungen von verschreibungspflichtigen Präparaten sollten von Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Therapiealternativen (apothekenpflichtige Präparate) kritisch überprüft werden. In der Regel sind apothekenpflichtige Präparate kostengünstiger als entsprechende verschreibungspflichtige Arzneimittel und nicht zulasten der GKV verordnungsfähig.