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Anlage III | Anpassung Nr. 35a, 35b und 35c (Lipidsenker)Änderung der Arzneimittel-Richtlinie

Lipidsenker sind nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) eingeschränkt verordnungsfähig. Die Einleitung und Überwachung einer Therapie mit den Wirkstoffen Evolucumab, Alirocumab und Inclisiran dürfen nur durch die in der AM-RL aufgeführten Fachkreise erfolgen. 

Konkretisierung der Fachkreise

Benannt sind unter anderem Fachärztinnen und -ärzte an Ambulanzen für Lipidstoffwechselstörungen. Hier hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jetzt klargestellt, dass es sich dabei ausschließlich um Fachärztinnen und -ärzte an spezialisierten Lipidambulanzen in Krankenhäusern handelt. Die bisherige Formulierung war missverständlich, da zunehmend auch eigenständige “Lipidambulanzen” und “Lipidzentren” im ambulanten Sektor entstehen. 

In der Richtlinie wird daher der Wortlaut “Ambulanzen für Lipidstoffwechselstörungen” um den Zusatz “der Krankenhäuser” erweitert. 

Unveränderte medizinische Kriterien

Die medizinischen Kriterien, nach denen Patienten für diese Lipidsenker qualifiziert sind (beispielsweise hohes kardiovaskuläres Risiko, familiäre Hypercholesterinämie), bleiben von dieser Konkretisierung unberührt.

Der Beschluss ist seit dem 5. September 2026 in Kraft.

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