Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde Paragraf 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) geändert. Demnach gehören strahlentherapeutische Leistungen nicht zu den Krankenhausleistungen, “wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist”. Das grundsätzliche Verbot vertragsärztlicher Parallelbehandlung gilt dann nicht mehr.
Bundesmantelvertrag rückwirkend zum 1. April 2025 geändert
Da Ärztinnen und Ärzte für Strahlentherapie gemäß Paragraf 13 Absatz 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bislang nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden konnten, wurde eine Änderung rückwirkend zum 1. April 2025 an entsprechender Stelle des BMV-Ä vorgenommen.
Demnach können strahlentherapeutische Leistungen nun während einer vollstationären Behandlung auf Veranlassung eines Krankenhauses auch ohne Überweisung erbracht werden, soweit die Durchführung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt medizinisch notwendig ist.
Leistungen richtig abrechnen – Scheinuntergruppe beachten
Fälle, in denen die strahlentherapeutische Behandlung während des vollstationären Aufenthalts fortgeführt oder entsprechend eines vor Aufnahme erstellten Therapieplans begonnen werden:
- Abrechnung der strahlentherapeutischen Leistungen auf dem bereits vorliegenden Überweisungsschein
Fälle, in denen sich die Notwendigkeit einer strahlentherapeutischen Behandlung erst während des vollstationären Aufenthaltes ergibt bzw. der vollstationäre Aufenthalt bereits seit Beginn der Strahlentherapie besteht (insbesondere bei Krankenhäusern ohne Versorgungsauftrag für strahlentherapeutische Leistungen relevant):
- Abrechnung der strahlentherapeutischen Leistungen auf Scheinuntergruppe 00 (Ambulante Behandlung) *
*Legen Sie in diesen Fällen keine Überweisung zur Auftragsleistung (Scheinuntergruppe 21), zur Konsiliaruntersuchung (Scheinuntergruppe 23) oder zur Mit-/Weiterbehandlung (Scheinuntergruppe 24) in Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) an. Sollten Sie die Scheinuntergruppe 00 in Ihrem PVS nicht finden, wenden Sie sich bitte an das zuständige Systemhaus.