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Abrechnung: Gesetzlich Krankenversicherte aus dem AuslandDas sollten Praxen beachten

Für gesetzlich Krankenversicherte aus dem Ausland gelten besondere Regeln, wenn sie in Deutschland eine Arztpraxis oder den Ärztlichen Bereitschaftsdienst aufsuchen. Das sollten Praxen beachten:

Wichtige Punkte für Praxen

Bei Vorlage folgender Anspruchsnachweise:

EHIC - Europäische Krankenversichertenkarte, GHIC - Global Health Insurance Card, PEB   - Provisorische Ersatzbescheinigung

  • Kopieren Sie den Anspruchsnachweis zweimal.
  • Die Patientin oder der Patient füllt den oberen Teil der "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" vor der Behandlung vollständig aus und unterschreibt das Dokument. Die Praxis füllt den unteren Abschnitt zur Identitätsprüfung aus und stempelt diesen.
  • Senden Sie eine Kopie des Anspruchsnachweises und das Original der Patientenerklärung schnellstmöglich an die von der oder dem Versicherten gewählte deutsche Krankenkasse. Bewahren Sie die zweite Kopie des Anspruchsnachweises sowie die Kopie der Patientenerklärung zwei Jahre lang in der Praxis auf.

Bei Vorlage des Dokuments “Nationaler Anspruchsnachweis“:

  • Bei Einreise für eine geplante Behandlung in Deutschland muss die Person grundsätzlich vorher eine Genehmigung des zuständigen Kostenträgers im Herkunftsland einholen (Formular S2). Diese Genehmigung tauscht sie bei einer deutschen Krankenkasse in einen “Nationalen Anspruchsnachweis“ um, den sie dann in der Praxis vorlegt. Der Behandlungsumfang ist auf dem Dokument festgelegt. Dieses verbleibt ebenfalls zur Aufbewahrung in der Praxis.

Wendet sich die im Ausland versicherte Person mit dem Formular S2 direkt an die Praxis, ist zunächst an die Krankenkasse ihrer Wahl zu verweisen.

Weitere wichtige Informationen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer PraxisInfoSpezial zusammengefasst. Sie enthält unter anderem eine Checkliste und Ansichtsbeispiele für den schnellen Überblick.

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