Direkt zum Inhalt

Pflegeheime

Vertrag

Hinweis

Keine Prüfung der Kooperationsverträge nach § 119b SGB V durch die KV RLP

Eine Prüfung bzw. eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) ist nicht vorgesehen und nicht notwendig.

Achten Sie dennoch beim Ausfüllen des Vertrages auf Vollständigkeit und auf die in unserem Muster-Kooperationsvertrag angegebenen Hinweise. Die Krankenkassen können die Umsetzungen des Kooperationsvertrages überprüfen und bei Mehrfachabrechnung der GOP 37105 EBM bei einer Patientin bzw. bei einem Patienten durch mehrere Ärztinnen und Ärzte die Abrechnung beanstanden.

Mit Punkt 11 der Sammelerklärung, die Sie jedes Quartal mit Ihrer Abrechnung einreichen, bestätigen Sie, dass Sie die für die abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Kapitels 37 EBM (Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum BMV-Ä und der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGBV) erforderlichen Vereinbarungen mit der jeweiligen Einrichtung abgeschlossen haben. Aufgrund dessen brauchen Kooperationsverträge nach § 119b SGB V nicht bei der KV RLP eingereicht werden.

Verwandte Themen

zurück
KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
25. April 2024