Arznei-, Verbandmittel und Medizinprodukte
Materialien
Richtlinie
Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) konkretisiert im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen sowie enteraler Ernährung. Die Vorgaben der AM-RL einschließlich ihrer Anlagen sind für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und Versicherte gleichermaßen verbindlich.
Relevante Anlagen
Die Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie werden fortlaufend aktualisiert und sollten daher regelmäßig eingesehen werden.
Anlage I
verordnungsfähige Ausnahmen von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen:
Anlage III
Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse von ausgewählten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie Hinweise zur Wirtschaftlichkeit von entsprechenden, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln:
Anlage V
verordnungsfähige Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter:
Anlage VI
Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten: verordnungsfähige Ausnahmen, Verordnungsausschlüsse
Hinweise
- Off-label-use: Vermeidung einer Regressgefahr
pdf, 14,15 KB
- Off-label-use: Antrag des Versicherten
pdf, 18,65 KB
- Off-label-use: ärztliche Begründung
pdf, 27 KB
Anlage VII
Regelungen zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln (aut idem)
In Teil A der Anlage VII sind diejenigen Darreichungsformen aufgeführt, die gegeneinander ausgetauscht werden dürfen.
Teil B der Anlage VII (Substitutionsausschluss-Liste) enthält eine Liste von Wirkstoffen und Darreichungsformen, die nicht gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden dürfen. In diesen Fällen ist kein Aut-Idem-Kreuz zu setzen.
Anlage XII
Frühe Nutzenbewertung
Seit Inkrafttreten des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes (AMNOG) werden durch den G-BA neue Arzneistoffe einer frühen Nutzenbewertung unterzogen. Weiterhin kann der G-BA für bereits zugelassene und im Verkehr befindliche Arzneimittel eine Nutzenbewertung veranlassen:
- Frühe Nutzenbewertung | G-BA
- Frühe Nutzenbewertung | KBV
- KBV-PraxisInfo AIS: "Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln – Informationen ab Oktober in der Verordnungssoftware: Was Praxen wissen sollten"
Klassifikation
Die Bewertung des Zusatznutzens von Arzneimitteln erfolgt nach folgender Klassifikation:
- Zusatznutzen: erheblich | beträchtlich | gering | nicht quantifizierbar
- kein Zusatznutzen belegt
- geringerer Nutzen als die zweckmäßige Vergleichstherapie
Zusatznutzen
Das Ausmaß des festgestellten Zusatznutzens beeinflusst den Erstattungspreis eines Arzneimittels.
Bei festgestelltem Zusatznutzen durch den G-BA verhandeln GKV-Spitzenverband und pharmazeutische Herstellerfirma einen entsprechenden Erstattungsbetrag. Darüber hinaus können Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatznutzen als Praxisbesonderheiten vereinbart werden.
Auflistung der vereinbarten Praxisbesonderheiten
Stellt der G-BA keinen Zusatznutzen fest, wird das Medikament einer Festbetragsgruppe zugeordnet oder ein Erstattungsbetrag auf der Basis der Vergleichstherapie-Kosten festgelegt.
Häufige Fragen
Ausfüllhinweise
Arzneimittel-Vereinbarung
Praxisbesonderheiten (Arzneimittel)
Verbandmittel
Definitionsgemäß haben Verbandmittel den Zweck, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder Körperflüssigkeit aufzusaugen.
Verbandmittel sind:
- bei medizinischer Notwendigkeit zu Lasten der GKV verordnungsfähig
- richtgrößenrelevant und unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot
- keine Hilfsmittel
Arbeitsheft für die Praxis
Die moderne Wundversorgung gehört zum Behandlungsalltag in der Praxis. Dabei kommen je nach Art der Wunde verschiedene moderne Produkte zum Einsatz, die die Behandlungszeiten deutlich verkürzen können. Um Praxen bei einer wirtschaftlichen Verordnungsweise in diesem Bereich zu unterstützen, hat die Arbeitsgruppe Zielvereinbarung Rheinland-Pfalz – eine Arbeitsgruppe von Krankenkassenverbänden und der KV RLP – das Arbeitsheft "Moderne Wundversorgung" erstellt.
Medizinprodukte
Medizinprodukte wirken – anders als Arzneimittel – vorwiegend physikalisch. Unter die Kategorie Medizinprodukte fallen unter anderem:
- Instrumente
- Optiken
- Nahtmaterialien
- Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter
Diese sind nur dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie inAnlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Sie umfasst beispielsweise Spüllösungen, Viskoelastika und Macrogole. - Verbandmittel
Diese sind zwar Medizinprodukte, haben aber keinen arzneimittelähnlichen Charakter.
Medikationsplan
E-Health-Gesetz: Bundeseinheitliche Vereinbarung zur Erstellung eines Medikationsplans getroffen.
Patientinnen und Patienten, die mindestens drei verordnete Medikamente gleichzeitig anwenden, haben seit dem 1. Oktober 2016 einen Anspruch auf die Erstellung sowie Aktualisierung eines Medikationsplans. Ärztinnen und Ärzte müssen sie darüber informieren. Der einheitlich standardisierte Medikationsplan soll alle wichtigen Informationen zu Art und Anwendung der Medikamente einer Patientin bzw. eines Patienten enthalten. Weiterhin können dort Verordnungen aller Ärztinnen und Ärzte einer Patientin oder eines Patienten sowie die Selbstmedikation erfasst werden. In der Regel wird der Plan von der Hausärztin bzw. vom Hausarzt ausgestellt und aktualisiert. Aber auch mitbehandelnde Ärztinnen und Ärzte können den Plan aktualisieren. Auf Wunsch der Patientinnen und Patienten können in der Apotheke die dort abgegebenen Arzneimittel auf einem gesonderten Blatt ergänzt werden.
Der Medikationsplan wird zunächst in Papierform erstellt. Übergangsweise können bis zum 31. März 2017 vorhandene Medikationspläne der Praxissoftware weiter benutzt werden. Spätestens ab dem 1. April 2017 müssen Ärztinnen und Ärzte den bundesweit einheitlichen Medikationsplan ausgeben. Ab dem 1. Januar 2018 soll es möglich sein, die Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu speichern.
Weiterführende Links
Fiktive Zulassungen
Derzeit sind immer noch einige fiktiv zugelassene Arzneimittel im Handel und verkehrsfähig. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2005 sind die Krankenkassen nicht verpflichtet, die Kosten für fiktiv zugelassene Arzneimittel zu übernehmen. Daher können Krankenkassen bei Verordnung von fiktiv zugelassenen Arzneimitteln Regressanträge stellen.
Näheres zum Thema finden Mitglieder auf dem Informationsblatt "Fiktiv zugelassene Arzneimittel".
- KV RLP "Fiktiv zugelassene Arzneimittel"
pdf, 146 KB
Cannabis-Arzneimittel
Seit dem 10. März 2017 können Cannabis-Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden. Näheres entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt "Aktuelles zu Cannabis-Arzneimitteln":
Weiterführende Dokumente und Links
Verordnung
Medizinische Aspekte
Arzneimittelmissbrauch
Gefahr von Arzneimittelmissbrauch bzw. Arzthopping
Bei der Verordnung von Arzneimitteln mit Missbrauchspotential wie beispielsweise Hypnotika, Sedativa, Tranquillantien, Schmerzmittel und Pregabalin überprüfen Sie bitte insbesondere bei unbekannten Patientinnen und Patienten die jeweiligen Angaben bezüglich Indikation und Dosierung kritisch. Als KV RLP wurden uns bereits etliche Fälle mit Verdacht auf Missbrauch gemeldet.