Fortbildungspflicht
Für alle, die in Niederlassung, Anstellung oder mit Ermächtigung vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch tätig sind, gilt die Fortbildungspflicht. Nach dem Gesetz müssen sie alle fünf Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen.
Fortbildungspunkte
Wenn Sie in Rheinland-Pfalz vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch tätig sind, benötigen wir als KV RLP von Ihnen für die zurückliegenden fünf Jahre einen Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht.
Fangen Sie frühzeitig mit dem Sammeln Ihrer Fortbildungspunkte an. Vergewissern Sie sich, welche Fristen innerhalb des Nachweiszeitraums von fünf Jahren für Sie gelten.
Zulassung nach dem 30. Juni 2004
Wenn Sie nach dem 30. Juni 2004 zugelassen worden sind, beginnt der Fünfjahreszeitraum mit dem ersten Tag ihrer vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Die Frist endet – fünf Jahre weiter gerechnet – einen Tag vor dem ursprünglichen Starttermin.
Zulassung vor dem 30. Juni 2004
Waren Sie vor dem 30. Juni 2004 zugelassen, haben Sie Ihren gesetzlichen Fortbildungsnachweis bereits erstmalig erbracht. Stichtag war der 30. Juni 2009.
KV RLP-Erinnerungsservice
Mindestens sechs Monate vor Ablauf Ihres persönlichen Fünfjahreszeitraums erinnern wir Sie schriftlich an den anstehenden Termin. So verpassen Sie das Fristende für die Erfüllung Ihrer gesetzlichen Fortbildungspflicht auf keinen Fall.
Verlängerung der Frist
In begründeten Ausnahmefällen, wie dem Ruhen der Zulassung oder einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung der Beschäftigung, kann die Frist verlängert werden.
Wenn Sie eine Verlängerung beantragen möchten, verwenden Sie dazu bitte das Formular "Antrag auf Fristverlängerung für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V um anerkennungsfähige Fehlzeiten" und legen diesem die entsprechenden Nachweise über Ihre Fehlzeiten bei.
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Nachweis
Der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung wird grundsätzlich durch ein Fortbildungszertifikat erbracht. Dieses erteilen in Rheinland-Pfalz die Bezirksärztekammern und die Landespsychotherapeutenkammer, vereinzelt allerdings nur auf Antrag.
Die Kammern informieren uns als KV RLP automatisch über die Erteilung. Um die Übermittlung des Zertifikats brauchen Sie selbst sich nicht zu kümmern. Anders verhält es sich, wenn das Zertifikat von einer anderen Kammer als den genannten erteilt worden ist. In dem Fall müssen Sie selbst dafür Sorge tragen, dass uns dieses rechtzeitig vorliegt. Bei vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch Angestellten ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für die Vorlage des Nachweises bei uns, der KV RLP, verantwortlich.
Widerspruch gegen die Übermittlung
Wenn Sie nicht möchten, dass die Bezirksärztekammern in Rheinland-Pfalz und die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz den Nachweis an uns übermitteln, können Sie dem widersprechen. Bitte reichen Sie in diesem Fall Ihren Widerspruch schriftlich bei uns ein – und denken Sie daran: Danach müssen Sie selbst dafür sorgen, dass der Fortbildungsnachweis fristgerecht bei uns in der KV RLP vorliegt.
Ihren Widerspruch richten Sie an:
KV RLP
Qualitätssicherung
Fortbildungsverpflichtung
Emil-Schüller-Straße 14-16
56073 Koblenz
Fortbildungskonto
Zur Verwaltung der Fortbildungspunkte führen die Bezirksärztekammern in Rheinland-Pfalz und die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz ein Fortbildungskonto. Dort können Sie Ihren persönlichen Punktestand rund um die Uhr abrufen.
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Nichterfüllen der Fortbildungspflicht
Wer seine Fortbildungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, für den sieht die Gesetzgebung verschiedene Sanktionen vor, die bis zur Entziehung der Zulassung reichen können.
- Honorarkürzung über vier Quartale um zehn Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent
- Verpflichtung, die Fortbildung innerhalb von zwei Jahren ganz oder teilweise nachzuholen
- Antrag der KV RLP beim Zulassungsausschuss auf Entziehung der Zulassung bzw. auf Widerruf der Anstellungsgenehmigung, sofern der Fortbildungsnachweis nicht innerhalb von zwei Jahren nachgeholt worden ist
Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der Fortbildungsnachweis vollständig erbracht worden ist. Der neue Fünfjahreszeitraum beginnt unabhängig von der Nachholfrist am ersten Tag nach dem für Sie persönlich geltenden Fristende. Nachgeholte Fortbildungen können nicht auf den neuen, also den folgenden Fünfjahreszeitraum angerechnet werden.
Fortbildungsstand von Angestellten
Die Gesetzgebung hat die Verantwortung für die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung bei angestellten Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in die Hände der Anstellenden gelegt. Diese sollten sich regelmäßig über den aktuellen Fortbildungsstand ihrer Angestellten informieren. Das betrifft nicht nur das laufende Beschäftigungsverhältnis, sondern auch Neueinstellungen.
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Förderung
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Als KV RLP fördern wir in bestimmten Leistungsbereichen einzelne Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Die Förderung soll Sie, die Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Rheinland-Pfalz, dabei unterstützen, wichtige versorgungsrelevante fachliche Qualifikationen zu erwerben. Damit leisten wir als KV RLP gemeinsam mit Ihnen einen weiteren Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung der Versorgung der Patientinnen und Patienten im Land.
Eine Förderung ist zunächst in den folgenden Leistungsbereichen möglich:
Gruppenpsychotherapie
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- Analytische Psychotherapie
- Verhaltenstherapie
Finanziell gefördert werden die direkten Fort- und Weiterbildungskosten wie zum Beispiel die Aufwendungen für den Besuch eines Seminars oder die Inanspruchnahme einer Supervision. Die Förderhöhe richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten – und reicht bis zu einer maximalen Obergrenze von 2.500 Euro. Die Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme sollte nicht länger als zwei Jahre dauern.
Einen Antrag auf Förderung können alle rheinland-pfälzischen vertragsärztlich und vertragspsychotherapeutisch Tätigen stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Tätigkeitsumfang einen mindestens hälftigen Versorgungsauftrag umfassen. Welche weiteren Bedingungen für die Antragsstellung gelten und welche Unterlagen eingereicht werden müssen, sind in der zugehörigen Förderrichtlinie nachzulesen.
Förderrichtlinie und Antrag
KBV-Fortbildungsportal
Die KBV bietet in einem Fortbildungsportal unabhängige zertifizierte Online-Schulungen an. Je Fortbildung gibt es bis zu zwei CME-Punkte. Alle erreichten Punkte werden auf Wunsch automatisch an die zuständige Ärztekammer übermittelt. Aktuell sind Angebote zu den folgenden Themen verfügbar:
- Arzneimittel
- MRSA
- Rehabilitation
Das KBV-Fortbildungsportal steht im Sicheren Netz der KVen bereit.
Materialien
Weiterführende Links
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