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9. Februar 2015

Mindestlohn – verschärfte Dokumentationspflicht für Praxen

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Diese Änderung sorgt in den Arztpraxen für neue bürokratische Hürden und Pflichten – auch wenn Medizinische Fachangestellte (MFA) in der Regel über einem Stundenlohn von 8,50 Euro liegen. KV-TV erklärt, was bei Minijobbern, Reinigungskräften und Praktikanten zu beachten ist.

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Lesefassung

Sprecher: Mindestlohn in der Arztpraxis: Was muss beachtet werden?

Sprecherin: Wenn Minijobber in der Arztpraxis arbeiten, dann heißt es seit Einführung des Mindestlohngesetztes aufgepasst. Das Mindestlohngesetz schreibt nämlich vor, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer geringfügig beschäftigten Mitarbeiter dokumentieren müssen. Für sie muss der Praxisinhaber Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen.

Sprecher: Wie muss dokumentiert werden?

Sprecherin: Das bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Die Aufzeichnungen müssen allerdings mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden und bei einer Prüfung dem Zoll vorgelegt werden. Praxisinhaber, die nicht richtig, nicht vollständig und nicht in vorgeschriebener Weise aufzeichnen und dokumentieren handeln ordnungswidrig. Ihnen droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro. Und zwar unabhängig davon, ob sie den Mindestlohn zahlen oder nicht.

Sprecher: Was passiert bei Überstunden?

Sprecherin: Überschreiten Minijobber ihren Monatsverdienst von 450 Euro wird das Arbeitsverhältnis versicherungspflichtig, wie bei einem normalen Arbeitnehmer. Praxischefs müssen dann den vollen Arbeitgeberanteil zahlen. Deshalb ist eine zeitnahe und regelmäßige Kontrolle der Arbeitszeiten wichtig. Nur so können Überstunden eventuell in anderen Monaten ausgeglichen werden. Außerdem sollten sich Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern im Personalbogen bescheinigen lassen, dass kein weiterer Job ausgeführt wird. Nur so sind Praxischefs auf der sicheren Seite und können die Zahlung von Versicherungsbeiträgen vermeiden.

Sprecher: Was ist mit externen Reinigungskräften?

Sprecherin: Auch hier muss sich der Arzt absichern und im besten Fall lässt er sich bestätigen, dass die Reinigungsfirma den Mitarbeitern den Mindestlohn zahlt. Zahlt der Dienstleister diesen nämlich nicht, dann können externe Reinigungskräfte beim Arzt als Auftraggeber die Differenz einfordern ohne vorher gegen ihren Arbeitgeber vorgehen zu müssen.

Sprecher: Wie betrifft die Mindestlohnregelung Medizinstudenten in der Arztpraxis?

Sprecherin: Da die Medizinstudienordnung ein Praktikum zwingend vorschreibt sind Famulanten und Studenten im praktischen Jahr von der Mindestlohnregelung ausgenommen. Leisten Mediziner jedoch nach ihrer Hochschulausbildung ein freiwilliges Praktikum in der Arztpraxis, dann wird der Mindestlohn fällig. Das Gesetz schreibt außerdem einen Qualitätsrahmen für Praktika vor. Praktikanten müssen zukünftig einen Vertrag mit klaren Praktikumszielen bekommen und haben Anspruch auf ein Zeugnis.

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