Qualitätsbericht 2019 | 7 | Fortbildungsverpflichtung
Eine kontinuierliche Fortbildung sichert die berufliche Kompetenz der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie der Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Die Pflicht zur Fortbildung ist, ebenso wie in § 95d des SGB V, in den jeweiligen Berufsordnungen verankert und betrifft Niedergelassene, Angestellte sowie Ermächtigte gleichermaßen.
Um der Fortbildungsverpflichtung nachzukommen, sind alle fünf Jahre gegenüber der KV RLP mindestens 250 Fortbildungspunkte durch ein Kammerzertifikat nachzuweisen. Wird der Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht geführt, sieht das Gesetz Sanktionen vor.
Die Ergebnisse 2018 zeigen, dass sich in Rheinland-Pfalz über 98 Prozent der Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten kontinuierlich fortgebildet haben und dies somit zum Selbstverständnis der vertragsärztlichen Berufsausübung gehört.
Fortbildungsstand
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