Direkt zum Inhalt

Patientenaufklärung: COVID-19-Zweitimpfungen nur in derselben Einrichtung möglich

Es kommt vor, dass Menschen, die in einem Impfzentrum gegen SARS-CoV-2 erstgeimpft wurden, ihre Zweitimpfung in der Arztpraxis erhalten möchten. Auch umgekehrt kann dies der Fall sein, wenn Patientinnen oder Patienten nach der Erstimpfung in einer Arztpraxis wegen einer Zweitimpfung im Impfzentrum oder bei der Terminhotline des Landes vorsprechen. Diese Vorgehensweise ist nicht möglich. 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Impfzentren angefangene Impfungen grundsätzlich auch dort beendet werden sollen. Nach einer durchgeführten Erstimpfung beispielsweise im Impfzentrum kommt eine Folgeimpfung auch nur dort in Betracht, die Zweitimpfung in einer Arztpraxis ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Hintergrund ist, dass die Impfdaten pseudonymisiert weiterverarbeitet werden und bei Impfungen in zwei verschiedenen Einrichtungen die Dokumentation nicht mehr nachvollzogen werden kann. Gleiches gilt übrigens auch, wenn die Erstimpfung in einer Arztpraxis erfolgt ist. Eine Verweisung der Patientinnen und Patienten für die Folgeimpfung an das jeweilige Impfzentrum ist laut Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Demografie (MSAGD) nicht möglich.

Idealerweise vergibt die impfende Praxis direkt zwei Termine für die Erst- und Zweitimpfung. Das MSAGD bittet die Praxen darum, ihre Versicherten bereits bei der Terminvergabe darüber aufzuklären, dass diese sich für die Zweitimpfung nicht an ein Impfzentrum wenden können.

KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
19. April 2024